Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung

§ 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Rechtsprechung zu § 532 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.10.2022 – X ZR 42/20Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB