Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung
§ 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Rechtsprechung zu § 532 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.