Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung
§ 521 BGB – Haftung des Schenkers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 521 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.