Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung

§ 521 BGB – Haftung des Schenkers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 521 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 521 BGB

Gemischte Schenkung
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