Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 — Kauf, Tausch · Untertitel 4 — Tausch

§ 480 BGB – Tausch

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

§ 480 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 480 BGB drankommt

Examensklausur: Lust zu tauschen oder Lust zu täuschen? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB