Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Rechtsprechung zu § 402 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.