Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Hinterlegung

§ 379 BGB – Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

Rechtsprechung zu § 379 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 09.11.2021 – II ZR 137/20Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB