BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.11.2021 – II ZR 137/20

II ZR 137/20 · 09.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 272 Abs 1 AktG§ 376 Abs 2 BGB§ 378 BGB§ 379 Abs 1 BGB
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