Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
§ 335 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.