Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

§ 335 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 335 BGB

Echter Vertrag zugunsten Dritter
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