Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 334 BGB – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

§ 334 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 334 BGB

Echter Vertrag zugunsten Dritter
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