Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 329 BGB – Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Rechtsprechung zu § 329 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.