Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 — Gegenseitiger Vertrag

§ 325 BGB – Schadensersatz und Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 325 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB