Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 — Gegenseitiger Vertrag
§ 325 BGB – Schadensersatz und Rücktritt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 325 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.