Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 1 — Begründung
§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
§ 311c BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.