Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers
§ 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
§ 304 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 304 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 304 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.