Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers

§ 297 BGB – Unvermögen des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

§ 297 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 297 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Irgendwer ist immer krank! · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 297 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 12.05.2022 – III ZR 78/211. Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB