Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 266 BGB – Teilleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

§ 266 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 266 BGB drankommt

Imponiergehabe mit Folgen · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB