Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 263 BGB – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

§ 263 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 263 BGB

Wahlschuld
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