Abschnitt 8 — Erbschein
§ 2353 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Rechtsprechung zu § 2353 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.