BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 08.09.2021 – IV ZB 17/20

IV ZB 17/20 · 08.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2353 BGB§ 352 FamFG
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