BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 08.09.2021 – IV ZB 17/20
IV ZB 17/20 · 08.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 2353 BGB§ 352 FamFG