Abschnitt 5 — Pflichtteil

§ 2311 BGB – Wert des Nachlasses

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Rechtsprechung zu § 2311 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/201. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. 2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erbl…
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