Abschnitt 5 — Pflichtteil

§ 2305 BGB – Zusatzpflichtteil

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Rechtsprechung zu § 2305 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/201. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. 2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erbl…
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