Abschnitt 4 — Erbvertrag

§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 2296 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 27.01.2021 – XII ZB 450/201. Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegenüber de…
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