Abschnitt 4 — Erbvertrag
§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 2296 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.