Abschnitt 4 — Erbvertrag

§ 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Rechtsprechung zu § 2279 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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