Abschnitt 4 — Erbvertrag
§ 2278 BGB – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 2278 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.