Abschnitt 3 — Testament · Titel 7 — Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2253 BGB – Widerruf eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
§ 2253 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.