Abschnitt 3 — Testament · Titel 7 — Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2253 BGB – Widerruf eines Testaments

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

§ 2253 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 2253 BGB drankommt

Examensübungsklausur: „Dein oder mein? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB