Abschnitt 3 — Testament · Titel 4 — Vermächtnis

§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 2174 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 2174 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur Erbrecht: Monopoly und Oldtimer · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB