Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

§ 205 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 205 BGB

Pactum de non petendo (Stundung)
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB