Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 4 — Mehrheit von Erben · Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Rechtsprechung zu § 2040 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 09.05.2025 – BLw 2/241. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB