Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 4 — Mehrheit von Erben · Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Rechtsprechung zu § 2040 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.