BGH · Senat für Landwirtschaftssachen

BGH, Beschluss v. 09.05.2025 – BLw 2/24

BLw 2/24 · 09.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen. 2. Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2033 Abs 2 BGB§ 2040 Abs 1 BGBArt 125a Abs 1 S 2 GG§ 2 Abs 1 GrdstVG§ 2 Abs 2 Nr 1 GrdstVG§ 2 Abs 2 Nr 2 GrdstVG
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