Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Rechtsprechung zu § 202 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.