Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Rechtsprechung zu § 202 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.11.2020 – VI ZR 285/19Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung.…BGH, Urteil v. 01.10.2020 – IX ZR 247/191. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch kon…
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