Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 1 — Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 BGB – Beerdigungskosten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Rechtsprechung zu § 1968 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.