Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1948 BGB – Mehrere Berufungsgründe
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
Rechtsprechung zu § 1948 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.