Abschnitt 1 — Erbfolge
§ 1940 BGB – Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Rechtsprechung zu § 1940 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.