Abschnitt 4 — Fristen, Termine
§ 187 BGB – Fristbeginn
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 187 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 187 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 187 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 30.09.2025 – II ZR 154/231a. Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des …BGH, Urteil v. 11.02.2025 – XI ZR 146/22Zum Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI…BGH, Urteil v. 15.10.2024 – XI ZR 39/24Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation hindert auch bei einem Allgemei…BGH, Beschluss v. 16.03.2022 – XII ZB 248/21Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig…BGH, Beschluss v. 16.06.2021 – XII ZB 208/20Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablau…