Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 — Vormundschaft · Untertitel 2 — Führung der Vormundschaft · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1793 BGB – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1 gemeinschaftlichen Vormündern, 2 mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3 dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 1793 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 1793 BGB

Gesetzliche Vertretungsmacht
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