Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 178 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

§ 178 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 178 BGB

Schwebende Unwirksamkeit (bei Vertretung ohne Vertretungsmacht)
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB