Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 2 — Annahme Volljähriger
§ 1769 BGB – Verbot der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 1769 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 25.08.2021 – XII ZB 442/181. Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um e…BGH, Beschluss v. 27.05.2020 – XII ZB 54/181. Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden …