Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 6 — Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht · Kapitel 2 — Gütertrennung
§ 1414 BGB – Eintritt der Gütertrennung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 1414 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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