Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 6 — Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1408 BGB – Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1408 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.