Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 6 — Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1408 BGB – Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1408 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 28.05.2025 – XII ZB 395/24Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen.…BGH, Beschluss v. 29.11.2023 – XII ZB 531/221. Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht. 2. Zur Inhaltskontro…
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