Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 6 — Eheliches Güterrecht · Untertitel 1 — Gesetzliches Güterrecht

§ 1374 BGB – Anfangsvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1374 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 1374 BGB drankommt

Freud und Leid liegen nah beieinander · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 1374 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 08.12.2021 – XII ZB 402/201. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. 2.…
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