Grundstudium · ~300 Min.

Freud und Leid liegen nah beieinander

ZJS 2019, S. 1349

§ 1374 BGB§ 1378 BGB§ 1375 BGB§ 1384 BGB§ 1373 BGB§ 2247 BGB

Sachverhalt

1: Das Bier zum Glück – der „Kronkorken-

Fall mal anders!1

Fiona (F) und Mats (M) schlossen am 20.10.2000 die (wirksame) Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese zerbrach 2007 am Kinderwunsch von F. Seitdem leben F und M voneinander getrennt. Da F mit ihrem neuen Lebenspartner den Bund der Ehe eingehen möchte, reichte sie am 20.6.2008 den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein. Die Zustellung des Scheidungsantrags an M erfolgte am 25.6.2008, die rechtskräftige Scheidung am 25.7.2008. Das Konto von M wies bei der Eheschließung ein Saldo von 13.000 € auf. F brachte eine Immobilie im Wert von 250.000 € mit in die Ehe. Weiteres Vermögen hatten die beiden im Zeitpunkt der Eheschließung nicht.

Am Stichtag im Jahr 2008 verfügte M über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 €, seine Schulden hat er abgebaut. Das Vermögen resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit. Weiterhin verfügt er über ein Auto (Wert: 35.000 €) und Aktiendepot (Wert: 9.000 €). Letzteres hat er im Jahr 2012 von seiner Großmutter geerbt. Das geerbte Aktiendepot erweist sich in den folgenden Jahren als „Goldgrube“. Bis zum Stichtag ist der Wert des Aktiendepots bereits um 2.000 € gestiegen. Auch die Immobilie von F hat während der Ehe eine Wertsteigerung erfahren. Am Stichtag im Jahr 2008 hatte die Immobilie einen Wert von 275.000 €. Darüber hinaus verfügt sie über 10.000 € Schmerzensgeld, die ihr aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahr 2006 gerichtlich zugesprochen wurden. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Am 24.6.2008 stößt M mit einigen Freunden mit einem Bier bei sich zu Hause auf seinen Geburtstag an. Im Kronkorken von Ms Bierflasche, die er zuvor gekauft hatte, befand sich der Hauptgewinn eines Kronkorkengewinnspiels, ein Geldpreis i.H.v. 10.000 €.

Frage

F, die Wind von Ms Gewinn bekommen hat verlangt von ihm Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung des Gewinns. Zu Recht?

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# Lösungsvorschlag

zu Frage 1

F könnte gegen M einen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB haben.

Hinweis: Mit dem Zugewinnausgleich soll bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden, was die Ehegatten durch gemeinsames Wirtschaften erlangt haben.2

Die Ausgleichsforderung besteht, soweit der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, in Höhe der Hälfte des Überschusses, § 1378 Abs. 1 BGB. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

I. Anwendbarkeit der §§ 1373 ff. BGB

Zunächst müssten die §§ 1373 ff. BGB anwendbar sein. Dies setzt eine wirksame Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Ehe von M und F wurde laut Sachverhalt wirksam geschlossen und befand sich auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mithin sind die §§ 1373 ff. BGB anwendbar.

Hinweis: Bei den §§ 1372 ff. BGB handelt es sich um dispositives Recht. Sprich die Ehegatten können durch einen Ehevertrag abweichende Vereinbarungen treffen und dabei den Zugewinnausgleich auch ausschließen.3

II. Ausgleichsanspruch der F, § 1378 BGB

F steht gegen M ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der individuelle Zugewinn von M den individuellen Zugewinn von F übersteigt, § 1378 Abs. 1 BGB. Erzielten beide Ehegatten einen gleich hohen oder keinen Zugewinn, besteht kein Ausgleichsanspruch.4

1. Zugewinn F

Fraglich ist, wie hoch der Zugewinn von F ist. Zur Ermittlung eines individuellen Zugewinns müssen Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen werden. Dabei ist der Zugewinn gem. § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375 BGB) das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt.

a) Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB

Zunächst ist das Anfangsvermögen von F gem. § 1374 BGB zu ermitteln. Die Berechnung des individuellen Anfangsvermögens erfolgt durch Summierung aller Aktiva und Abzug aller Verbindlichkeiten, § 1374 Abs. 1 BGB. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche und die Schulden bereits fällig sind, sie müssen lediglich entstanden sein.5 Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören gem. § 1374 Abs. 1 BGB alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert,6 die ihm vor dem Eintritt des Güterstands, in der Regel der Zeitpunkt der Eheschließung,7 gehörten. Dabei sind die Wertverhältnisse des Stichtags (§ 1376 BGB) zugrunde zu legen, sprich für Gegenstände wäre dies beispielsweise der Marktpreis.8

Mit Ausnahme, der mit in die Ehe gebrachten Immobilie, war F zu Beginn der Ehe vermögenslos. Fraglich ist, ob das Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € als privilegiertes Vermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Zum Anfangsvermögen gehören auch diejenigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbgang oder andere in § 1374 Abs. 2 BGB genannte Erwerbsvorgänge erhalten hat. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Vermögen, das ein Ehegatte von einem Dritten unentgeltlich oder aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen erhalten hat, nicht ausgleichspflichtig ist.9 Ein Schmerzensgeldanspruch gehört, genau wie ein Lottogewinn nicht zum privilegierten Vermögen.10 Damit stellt der Wert der Immobilie i.H.v. 250.000 € zugleich das Anfangsvermögen von F dar.

b) Endvermögen gem. § 1375 Abs. 1 BGB

Sodann ist das Endvermögen von F gem. § 1375 Abs. 1 BGB zu ermitteln. Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB ist das Vermögen jedes Ehegatten bei Beendigung des Güterstands. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Endvermögens ist auch hier die Summe der vorhandenen Aktiva. Hiervon werden die vorhandenen Verbindlichkeiten abgezogen. Dabei sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzugsfähig, sodass das Endvermögen auch negativ sein kann, § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hinweis: Nicht zu berücksichtigen im Endvermögen sind Haushaltsgegenstände, die von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam erworben wurden. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die zum gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften eingesetzt wurden.11 Hiervon nicht erfasst sind Geld und Sachen, die überwiegend dem Erwerb eines Ehegatten dienen.12 Für die Haushaltsgegenstände sieht § 1568b BGB eine gesonderte Ausgleichspflicht vor.

Die zwischen M und F bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorliegend durch Scheidung beendet. Damit ist gem. § 1564 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung abzustellen. Dies wäre im vorliegenden Fall der 25.7.2008. Um den potenziell Ausgleichsberechtigten vor Vermögensmanipulationen zu schützen tritt gem. § 1384 BGB bei einer Scheidung für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, d.h. der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (Stichtagsprinzip).14 Der Scheidungsantrag wurde M am 25.6.2008 zugestellt. Folglich ist dieses Datum der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens.

Im Vermögen von F befindet sich bei Beendigung des Güterstands, am 25.6.2008, nach wie vor die bereits mit in die Ehe gebrachte Immobilie. Diese hat während der Ehe einen Wertzuwachs erfahren. Wertzuwächse von Vermögensgegenständen, die bereits vor der Ehe dem Vermögen des Ehegatten angehörten, sind im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen.15

Hinweis: Auch ohne eine werterhöhende Bearbeitung kann es zu einer Wertsteigerung des Vermögens kommen, bspw. durch eine Wertsteigerung auf dem Gütermarkt (Gold, Grundstücke).16 Hingegen ist eine alleine durch eine Geldentwertung eingetretene Wertsteigerung (sog. unechter Zugewinn) nicht auszugleichen.17

Die Immobilie ist damit mit einem Wert von 275.000 € zu berücksichtigen. Weiterhin verfügt F über ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €. Damit beträgt das Endvermögen von F gem. § 1375 BGB 285.000 €.

c) Zugewinn F

Der Zugewinn errechnet sich, indem das Anfangs- und das Endvermögen miteinander verglichen werden. Er ist immer mindestens null, einen negativen Zugewinn gibt es nicht.18 F hat ihr Anfangsvermögen von 250.000 € während der Ehe auf 285.000 € steigern können. Folglich beträgt der individuelle Zugewinn von F 35.000 € (285.000 € – 250.000 €).

2. Zugewinn M

Fraglich ist, wie hoch der Zugewinn von M ist. Zur Ermittlung des individuellen Zugewinns von M müssen auch bei ihm Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen werden.

a) Anfangsvermögen

Zunächst ist das Anfangsvermögen zu ermitteln, § 1374 BGB. M verfügte im Zeitpunkt der Eheschließung über Schulden i.H.v. 13.000 €. Somit beträgt das Anfangsvermögen von M zunächst –13.000 €. Darüber hinaus gehören zum Anfangsvermögen aber auch diejenigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbgang oder einen anderen in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Erwerbsvorgang erhalten hat, sog. privilegierter Erwerb. Hierzu zählt die Erbschaft von seiner Großmutter. Aktien sind am Stichtag mit dem jeweiligen Tageskurs der nächstgelegenen Börse anzusetzen,19 sprich im vorliegenden Fall mit 9.000 €. Folglich beträgt das Anfangsvermögen von M –4.000 € (–13.000 € + 9.000 €). Ein negatives Anfangsvermögen ist gem. § 1374 Abs. 3 BGB möglich.

b) Endvermögen gem. § 1375 Abs. 1 BGB

Weiter ist das Endvermögen gem. § 1375 BGB zu ermitteln. M verfügt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sprich am 25.6.208 über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 € und ein Auto im Wert von 35.000 €. Hinzu kommt das privilegierte Vermögen, die Erbschaft von seiner Großmutter (Aktiendepot). Das Aktiendepot wird im Endvermögen mit dem Wert erfasst, dass es im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung hat. Für das Aktiendepot ist das der Tageskurs des Stichtags (siehe Anfangsvermögen M). Folglich ist das Aktiendepot mit einem Wert von 11.000 € zu berücksichtigen. Weiterhin verfügte M bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags über den Hauptgewinn aus dem Kronkorkengwinnspiel i.H.v. 10.000 €. Erfolgt ein Vermögenszuwachs in Form eines Lottogewinns zu einem Zeitpunkt, an dem die Ehegatten bereits getrennt lebten, steht dieser in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einem Lottogewinn hat der andere Ehegatte nichts zum Erwerb des Vermögens beigetragen. Intention des Gesetzgebers war es jedoch nicht, dass generell jeder Erwerb, zu dem der andere Ehegatte nichts beigetragen hat, dem Zugewinnausgleich entzogen wird. Derartige Vermögenszuwächse sind daher zu berücksichtigen.20 Folglich beträgt das Endvermögen von M 80.000 € (24.000 € + 35.000 € + 11.000 € + 10.000 €).

c) Zugewinn M

Der individuelle Zugewinn von M beläuft sich damit auf 89.000 € (80.000 € – (–9.000 €)).

3. Ausgleichsforderung, § 1378 BGB

Gem. § 1378 BGB steht F eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte der Differenz der Zugewinne zu. Zu beachten ist jedoch, dass die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 2 BGB begrenzt wird, nämlich auf den Wert des Vermögens, der nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Schuldner vorhanden ist. Gem. § 1384 BGB ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auch maßgebend für die Begrenzung der Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 2 BGB.

Hinweis: Kommt es zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Scheidung unverschuldet zu einem teilweisen oder ganzen Wertverlust des Vermögens des Ausgleichspflichtigen, bspw. Kurseinbruch eines Wertpapierdepots, ist umstritten, ob die Höhe der Ausgleichsforderung korrigiert werden muss.21 Ein Teil der Literatur spricht sich dafür aus dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht das allgemeine Risiko des Vermögensverfalls aufzubürden und plädiert für eine teleologische Reduktion des § 1384 BGB. Eine solche lehnt der BGH jedoch ab.22 Gegen eine teleologische Reduktion wird eingewendet, dass dies nicht zu einem ausgewogenen Ergebnis führt. Denn auch der Ausgleichsberechtigte kann im Einzelfall, etwa durch die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB benachteiligt werden. Weiterhin wird angeführt, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht mehr beeinflussen sollen, um den Anspruchsinhaber von illoyalen Vermögensminderungen zu schützen.

Die Differenz der Zugewinne beträgt im vorliegenden Fall 54.000 € (89.000 € – 35.000 €). Damit steht F eine Ausgleichsforderung i.H.v. 27.000 € (54.000 € : 2) zu. F hat gegen M ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 27.000 €.

Hinweis: Der Ausgleichsberechtigte hat gegen den anderen Ehegatten einen schuldrechtlichen Anspruch.23 Es besteht jedoch keine dingliche Beteiligung am Vermögen.24 In Ausnahmefällen kann der Ausgleichspflichtige die Erfüllung gem. § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern. Dies ist bspw. bei einer ehebrecherischen Beziehung über einen sehr langen Zeitraum der Fall.25

Zur Vertiefung

Ntzemou/Oidtmann, ZJS 2019, S. 1349.