Abschnitt 8 — Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten · Titel 2 — Pfandrecht an Rechten

§ 1281 BGB – Leistung vor Fälligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

Rechtsprechung zu § 1281 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 25.01.2024 – IX ZR 19/221. Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über res…
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