Abschnitt 8 — Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten · Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
§ 1204 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.