Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

§ 1000 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 1000 BGB

Verwendungsersatz im EBV

Klausuren, in denen § 1000 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Der abgeschleppte Sattelauflieger – Folgen eines Notrufs · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 1000 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.03.2025 – V ZR 153/231. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsge…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB