Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
§ 1000 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 1000 BGB
Klausuren, in denen § 1000 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 1000 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.