Fünfter Teil — Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt — Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
§ 158 AktG – Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: 1 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2 Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3 Entnahmen aus Gewinnrücklagena) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
4 Einstellungen in Gewinnrücklagena) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
5 Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
Rechtsprechung zu § 158 AktG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.