Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt — Hauptversammlung · Sechster Unterabschnitt — Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 139 AktG – Wesen
Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen.
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
§ 139 AktG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.