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Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

ZJS 2023, S. 1728

§ 243 AktG§ 139 BGB§ 246 AktG§ 139 AktG§ 185 AktG§ 182 AktG

Sachverhalt

Die X-AG ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, deren Aktien im Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse notiert sind. Das Grundkapital der X-AG beträgt 6,5 Mio. € und ist in ebenso viele auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Mit am 10.5.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Schreiben wurden die Aktionäre der X-AG zur ordentlichen Hauptversammlung am 28.6.2017 eingeladen. In der Einladung zur Hauptversammlung findet sich im Rahmen der Tagesordnungspunkte auch der Hinweis, dass über Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts abgestimmt werden soll.

Auf der Hauptversammlung stimmten 97 % des vertretenen (und 76,53 % des absoluten) Grundkapitals für eine Änderung der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.6.2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 3,2 Mio. € gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Der Vorstand wurde weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in allgemein und abstrakt dargelegten Fällen auszuschließen. Auch der entsprechende Vorstandsbericht umschreibt die Fallkonstellationen, in denen der Vorstand von der Ausschließungsermächtigung Gebrauch machen darf, nur allgemein und in abstrakter Weise.

Großaktionär L hatte bereits im Vorfeld der Hauptversammlung geäußert, dass er sich vorstellen könnte, den übrigen Aktionären ein Kaufangebot zu machen, um so seine Beteiligung zu erhöhen. Auch ein Squeeze-Out sei denkbar. In Bezug auf die Satzungsermächtigung erwägt er, dem Vorstand eine Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nahezulegen. Konkrete Pläne hat L derzeit aber nicht.

A ist seit 2012 Aktionärin der X-AG und mit dem Beschluss über das genehmigte Kapital und insbesondere mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht einverstanden, da sie durch den möglichen Bezugsrechtsausschluss den Verlust von Einfluss in der Gesellschaft befürchtet. Darüber hinaus macht sie geltend, dass der Ermächtigungsbeschluss in Bezug auf den Ausschluss des Bezugsrechts sich über die gesetzlich vorgesehene Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals hinwegsetze, indem eine Kapitalerhöhung mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von maximal 50 % des Grundkapitals ermöglicht werde. Außerdem meint sie, dass die Kapitalmaßnahme und der mögliche Bezugsrechtsausschluss darauf abzielen, dem Großaktionär L, der 39 % der Anteile an der X-AG hält und auf der Hauptversammlung für das genehmigte Kapital und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gestimmt hat, kompensationslos ungerechtfertigte Sondervorteile zu gewähren, indem Kleinaktionäre wie sie aus der Gesellschaft gedrängt würden. Sie möchte daher gegen die Ausschließungsermächtigung, anderenfalls gegen den gesamten Hauptversammlungsbeschluss vorgehen.

Die X-AG hingegen ist der Auffassung, dass ein isoliertes Vorgehen gegen die Ausschließungsermächtigung gar nicht möglich sei, jedenfalls sei aber ein Vorgehen gegen den Hauptversammlungsbeschluss derzeit bereits unzulässig, weil der Vorstand von seiner Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts noch keinen Gebrauch gemacht hat.

A übermittelt dem Landgericht am Sitz der X-AG am 27.7.2017 anwaltlich vertreten per Telefax einen Schriftsatz, der am selben Tag dort eingeht, um die Rechtmäßigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses überprüfen zu lassen.

Fallfrage

Prüfen Sie, inwieweit die von A erhobene Klage Erfolg haben wird.

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# Lösungsvorschlag

1. Rechtswidrigkeit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, §§ 202, 203

a) Formelle Anforderungen an den ermächtigenden Hauptversammlungs-

bb) Verstoß gegen Informationspflichten gem. § 203 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

cc) Anforderungen an den Vorstandsbericht gem. §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4

b) Materielle Anforderungen an den ermächtigenden Hauptversammlungs-

bb) Sachliche Rechtfertigung nach Siemens/Nold und Mangusta/

Die Klage der A hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Statthafte Klageart

Als statthafte Klageart kommt die Anfechtungsklage gem. § 246 AktG in Betracht. Diese ist statthaft, wenn der Kläger Anfechtungsgründe, namentlich die Verletzung von Gesetz, der Satzung oder der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nach Maßgabe des § 243 AktG, in Bezug auf einen Hauptversammlungsbeschluss geltend macht. A wendet sich gegen die Vorrats- und Ausschlussermächtigung aus dem am 28.6.2017 gefassten Hauptversammlungsbeschluss und verweist unter anderem auf einen Verstoß gegen § 186 Abs. 3 S. 4 AktG und § 243 Abs. 2 S. 1 AktG, die Anfechtungsgründe i.S.d. § 243 AktG darstellen könnten. Somit ist die Anfechtungsklage statthaft.

IV. Partei- und Prozessfähigkeit

Die X-AG ist gem. § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, 246 Abs. 2 S. 1 AktG parteifähig und wird abweichend von § 78 Abs. 1 S. 1 AktG nach dem sog. Prinzip der Doppelvertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat prozessual vertreten, § 246 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 51 Abs. 1 ZPO.

An der Partei- und Prozessfähigkeit der A bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist sie anwaltlich vertreten, wie § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO für landgerichtliche Prozesse vorschreibt.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist aufgrund drohender Bestandskraft zu bejahen.

Hinweis: Wichtig ist, zwischen Partei- und Prozessfähigkeit der AG einerseits und der Passivlegitimation andererseits zu unterscheiden. Während erstere die Frage der Zulässigkeit der Klage betreffen, handelt es sich bei der Passivlegitimation nach überwiegender Meinung um ein Erfordernis der Begründetheit.8

Im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung gegen Einlage stehen der Kapitalerhöhungsbeschluss und der Bezugsrechtausschluss in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang, da das Bezugsrecht gem. § 186 Abs. 3 S. 1 AktG nur im Beschluss über die Kapitalerhöhung ausgeschlossen werden kann. Die Nichtigkeit des einen Teils hat demnach zwingend die Nichtigkeit des anderen Teils zur Folge.12

§ 203 Abs. 2 S. 1 AktG weist für den Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital einen weniger eindeutigen Wortlaut auf. Demnach kann die Ermächtigung vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der isolierten Anfechtbarkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigtem Kapital vorab zu klären, ob die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unabhängig neben der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss steht.

Die Nichtigkeit einzelner Teile des Beschlusses kann nur dann festgestellt werden, wenn die Teile nicht aufeinander bezogen sind und auch sonst in keinem Zusammenhang stehen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB. Ein Beschluss ist in seiner Gesamtheit nichtig, wenn die Wirksamkeit des einen Teils mit der Wirksamkeit des anderen Teils stehen und fallen soll.13 Eine isolierte Anfechtbarkeit wäre in diesem Fall nicht möglich.

Anders liegt es, wenn das genehmigte Kapital seinen Zweck auch dann erfüllen kann, wenn den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht.14 Nur wenn kein eindeutiges Ergebnis gefunden werden kann, führt die Vermutung des § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses. Dafür ist der mutmaßliche Wille der Hauptversammlung maßgeblich, der durch Auslegung des Hauptversammlungsbeschlusses zu ermitteln ist. Zugrunde zu legen ist hierbei nicht das Verständnis eines einzelnen Aktionärs, sondern, ob der Inhalt des Beschlusses eindeutig darauf schließen lässt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen vorliegt. Anhaltspunkte können sich z.B. aus der Formulierung des Beschlusses oder des entsprechenden Vorstandsberichts ergeben.15 Die Rechtsprechung hat in konsequenter Fortführung dieses Gedankens angenommen, dass, sofern Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass das genehmigte Kapital auch ohne Bezugsrechtsausschluss zustande gekommen wäre, die Nichtigkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nicht auch die Nichtigkeit des genehmigten Kapitals zur Folge hat.16

Aus dem Wortlaut des streitgegenständlichen Beschlusses der Hauptversammlung der X-AG vom 28.6.2017 lässt sich zunächst nicht zweifelsfrei ableiten, dass das genehmigte Kapital auch ohne die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses beschlossen worden wäre. Allerdings wurden genehmigtes Kapital und die Ausschließungsermächtigung ohne konkreten Anlass beschlossen, sog. Vorratsbeschluss. Damit stehen die Kapitalmaßnahme und die Ermächtigung in keinem Zusammenhang und letztere kann als selbstständiger Streitgegenstand angegriffen werden.17 Die isolierte Anfechtung der Ermächtigung des Vorstands der X-AG zum Bezugsrechtsausschluss ist zulässig. Hinweis: Unter einem Bezugsrecht versteht man das Recht eines Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlage neue Aktien entsprechend seiner Beteiligungsquote zu zeichnen, § 186 Abs. 1 AktG. Es dient unter anderem dazu, der Verwässerung des Beteiligungswerts entgegenzuwirken. Zunächst durch das Gesetz als korporatives Recht ausgestaltet, wird es durch Fassung eines entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses zu einem konkreten und veräußerbaren Anspruch. Unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3, Abs. 4 AktG ist indes ein Ausschluss möglich.18 Eine den Einfluss der Altaktionäre wahrende alternative Form der Eigenkapitalbeschaffung stellt die Kapitalerhöhung unter Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien dar (§ 139 AktG).

Vorteilhaft ist dies, da der AG so – ohne zeitintensive erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung – kurzfristig und flexibel Kapital zur Verfügung gestellt werden kann. Dies kann etwa erforderlich sein, um auf veränderte Marktbedingungen zeitnah reagieren zu können.19

den Vorstand Bedeutung erlangt, ist hinzunehmen.24 Damit liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG vor.

relativ absinkt und sich Stimmrechtsquoten verschieben. Die veränderte Beteiligungsstruktur kann sich auf Minderheitsrechte auswirken,29 was insbesondere dann relevant wird, wenn eine Aktionärsminderheit dadurch eine Sperrminorität verliert. Darüber hinaus kann sich eine konzernrechtliche Abhängigkeit der AG von einem Großaktionär ergeben oder vertiefen, was zu Kursverlusten führen kann.30

c) Zwischenergebnis

Ein Verstoß gegen die §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG oder die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen liegt nicht vor.

2. Verstoß gegen § 186 Abs. 3 S. 4 AktG

Der Hauptversammlungsbeschluss, konkret die Ausschlussermächtigung, könnte gegen § 186 Abs. 3 S. 4 AktG verstoßen. Die Vorschrift regelt in ihrem S. 4 den sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss. Sofern eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 % des gezeichneten Grundkapitals nicht übersteigt und der Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird, wird widerleglich vermutet, dass die Angemessenheitsprüfung im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung zu Gunsten der Gesellschaft ausfällt. Hier ermöglicht der Beschluss eine Kapitalerhöhung mit der Vorstandsermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von bis zu 3,2 Mio €, d.h. bis zu einer Höhe von nahezu 50 % des Grundkapitals, § 202 Abs. 3 S. 1 AktG.

Fraglich ist indes, ob § 186 Abs. 3 AktG überhaupt anwendbar ist. § 203 Abs. 2 S. 2 AktG erklärt lediglich § 186 Abs. 4 AktG für sinngemäß anwendbar. § 203 Abs. 1 S. 1 AktG verweist zwar auf die §§ 185–191 AktG. Aus der Binnensystematik der Norm lässt sich indes folgern, dass dies nur für den Direktausschluss gelten kann. Denkbar wäre eine analoge Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG.37 Eine Auseinandersetzung mit der Streitfrage könnte dahinstehen, wenn ohnehin kein Verstoß vorliegt.

Zum einen regelt die Vorschrift lediglich eine bestimmte Fallkonstellation, in welcher der Bezugsrechtsausschluss bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen rechtmäßig sein soll. Umgekehrt bedeutet dies gerade nicht, dass anderenfalls stets Rechtswidrigkeit vorliegt. Vielmehr ist dann die Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses gesondert zu prüfen.38

Zum anderen steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung noch nicht fest, inwieweit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sein wird, sollte der Vorstand von der Satzungsermächtigung im Hinblick auf das genehmigte Kapital und ggf. den Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen. Wenn schon der Ermächtigungsbeschluss keiner entsprechenden sachlichen Rechtfertigung bedarf, kann es auf § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nicht ankommen, da die Regelung nur einen Spezialfall der sachlichen Rechtfertigung darstellt.39 Ein Verstoß liegt damit nicht vor und die Frage, ob § 186 Abs. 3 S. 4 AktG beim genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss analog anzuwenden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen.

VI. Anfechtungsgrund gem. § 243 Abs. 2 AktG

Ein Anfechtungsgrund könnte überdies darin zu sehen sein, dass der Hauptversammlungsbeschluss dazu dienen könnte, dem Großaktionär L das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären zu ermöglichen. A führt hier ins Feld, dass sie und andere Minderheitsaktionäre durch einen möglichen Bezugsrechtsausschluss Einfluss in der Gesellschaft verlieren könnten. Darüber hinaus würden die Kapitalmaßnahme und der ggf. damit einhergehende Bezugsrechtsausschluss darauf abzielen, dem L, der 39 % der Anteile hält, ungerechtfertigte Sondervorteile zu gewähren. Gem. § 243 Abs. 2 AktG setzt dies voraus, dass der Aktionär beabsichtigt, sich mit seiner Stimmrechtsausübung Sondervorteile zum Schaden der anderen Aktionäre zu verschaffen, ohne einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Weiter muss der Hauptversammlungsbeschluss dazu geeignet sein. Erforderlich ist, dass der in Rede stehende Vorteilserwerb unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als sachwidrige Bevorzugung erscheint.40

Im Hinblick auf eine ordentliche Kapitalerhöhung gem. § 182 AktG unter Bezugsrechtsausschluss wurde in der Rechtsprechung dann ein Sondervorteil i.S.v. § 243 Abs. 2 AktG bejaht, wenn damit ein Beherrschungszuwachs und in der Folge eine Verbesserung der Stellung in der Aktiengesellschaft für die nicht vom Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre einherging.41

Dem ist für die hier zu diskutierende Konstellation entgegenzuhalten, dass ein konkreter Vorteil und ein damit korrespondierender konkreter Schaden der A derzeit nicht ersichtlich sind: Im Hauptversammlungsbeschluss wurde der Vorstand lediglich ermächtigt, das Kapital unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Von der Ermächtigung hat er noch keinen Gebrauch gemacht. Weder ist klar, ob dies je der Fall sein wird noch ob dabei auch das Bezugsrecht ausgeschlossen wird bzw. gegenüber welchen Aktionären.

Daneben muss der potentiell begünstigte Dritte auch Vorsatz in Bezug auf den Erwerb entsprechender Sondervorteile haben.42 L äußert, dass er sich vorstellen kann, den anderen Aktionären ein Kaufangebot zu unterbreiten und die mögliche Kapitalerhöhung dafür zu nutzen, die Voraussetzungen für einen aktienrechtlichen Squeeze-Out zu schaffen. Zwar zeigt dies, dass ihm als Großaktionär daran gelegen sein könnte, andere Gesellschafter aus der AG zu drängen. Daraus allein lässt sich aber kein Vorsatz bezogen auf das ungerechtfertigte Verschaffen von Sondervorteilen ableiten. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Bezugsrechtsausschluss für die betroffenen Gesellschafter nachteilig sein kann, kann noch kein Wille gefolgert werden, ungerechtfertigt Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen.43 In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Vorstand der X-AG, sobald er von der Satzungsermächtigung Gebrauch macht, prüfen muss, ob der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt ist und insbesondere nicht der Vorbereitung eines Squeeze-Out-Verfahrens dient.44 Die Voraussetzungen von § 243 Abs. 2 AktG liegen nicht vor.

VII. Ergebnis zu II.

Die von A erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.

C. Gesamtergebnis

Die Anfechtungsklage der A ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Zur Vertiefung

Berlin/Schlichting, ZJS 2023, S. 1728.

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