Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt — Aufsichtsrat

§ 112 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 112 AktG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 02.12.2025 – II ZR 152/24Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der …BGH, Beschluss v. 07.05.2025 – II ZB 2/24Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (atypische Kommanditgesellschaft …BGH, Urteil v. 17.09.2024 – X ZR 39/231. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in B…BGH, Beschluss v. 17.01.2023 – II ZB 6/221. Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Toc…
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