Schwerpunkt · ~300 Min.

Abschlussklausur Grundrechte: Altersgrenze für Notare

ZJS 2026, S. 2012

§ 839 BGB

Sachverhalt

Die deutsche Staatsbürgerin N ist Notarin und 69 Jahre alt. Sie geht in ihrem Beruf auf, übt diesen gerne aus und lebt auch finanziell sehr gut davon. Aus diesen Gründen möchte sie, solange sie sich gesundheitlich noch fit fühlt, weiter als Notarin arbeiten und als solche unter anderem Grundstückskaufverträge, Erbverträge und Gesellschaftsverträge beurkunden. Nach der aktuellen Rechtslage ist dies jedoch nicht möglich: Die Bundesnotarordnung (BNotO) – ein im verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß beschlossenes formelles Gesetz – sieht vor, dass das Amt der Notare mit dem Ende des Monats, in dem Notare das siebzigste Lebensjahr vollenden, erlischt. N ist überzeugt, dass die Regelung nicht verfassungsgemäß sein könne. Die BNotO gebe ihr nicht nur vor, wie sie ihren Beruf auszuüben habe, sondern versage ihr die Ausübung des Berufs ab einem bestimmten Alter vollständig. Die Altersgrenze für Notare verstoße daher gegen die Berufsfreiheit. N recherchiert etwas und findet die Gesetzesbegründung für die §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO. Darin liest sie, dass die Regelungen, nach denen das Amt der N als Notarin erlischt, sobald sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht, verfassungsgemäß und insbesondere auch mit der Berufsfreiheit vereinbar seien. Berufsstellen für Notare seien – was zutrifft – begrenzt; eine Stelle als Notar werde also erst frei, wenn ein Notar aus dem Amt ausscheide. Die Altersgrenze schütze damit vor einer Überalterung des Berufsstands und ziele darauf ab, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Ohne die Altersgrenze würden ältere Notare länger berufstätig bleiben, und jüngere Notare könnten in der Folge erst später oder gar nicht in den Beruf eintreten. Für jüngere Notare sei zudem nicht mehr planbar, wann sie eine freiwerdende Stelle besetzen könnten. Dazu komme – was zutrifft – eine weitere Zugangshürde: Die Ausbildung zur Notarin nehme viel Zeit in Anspruch und koste mehrere tausend Euro. Ohne die gesetzliche Altersgrenze würde der Zugang zum Amt für angehende Notare faktisch (weiter) erschwert und der Beruf weniger attraktiv gemacht. Es bestünde dann die Gefahr, dass weniger Juristen sich eine Karriere als Notar vorstellen könnten; es drohten also Nachwuchsprobleme. Dies sei problematisch, da Notare – was zutrifft – unverzichtbare Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege übernähmen, insbesondere das Beurkunden von Rechtsvorgängen. Die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen sei zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege notwendig. Die Regelungen der BNotO dienten damit letztlich dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

N gibt sich mit dieser Begründung nicht zufrieden und erhebt form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO würden unbeachtet lassen, dass – was zutrifft – insbesondere in ländlichen Regionen Notar- und Fachkräftemangel herrsche, und diese Situation noch verschärfen. Die Regelungen dienten insofern nicht der Rechtsstaatlichkeit, sondern schadeten dieser sogar. Zumindest müsse doch für solche Fälle eine Härtefallregelung vorgesehen werden.

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# Lösungsvorschlag

b) Verfassungsmäßigkeit des die Berufsfreiheit einschränkenden Gesetzes (§§ 47

(4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn oder auch

(c)

Verhältnis zwischen Gewicht des Eingriffs und Gewicht des

Die Klausur ist einem Fall nachgebildet, der zum Klausurtermin im August 2025 noch beim BVerfG anhängig war. Inzwischen hat das BVerfG den Fall entschieden.1 Der Klausursachverhalt wurde im Vergleich zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gekürzt – insbesondere enthält der Klausursachverhalt keine Differenzierung zwischen sog. Nur-Notaren und Anwaltsnotaren.2 Zudem wurden Probleme der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität durch Bearbeitungshinweis ausgeklammert. Die Probleme werden in den Lösungshinweisen behandelt, etwaige Abweichungen des Klausursachverhalts vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt werden herausgestellt. Die Entscheidung ist u.a. spannend (und klausurrelevant), da das BVerfG bereits 1992 über die Altersgrenze für Notare zu entscheiden hatte,3 und in der Entscheidung aus 2025 nun zu einem anderen Ergebnis gelangte als in der Entscheidung aus den 90er-Jahren.

Frage, wird auch der Bundestag ein – wenn auch gegenläufiges – Interesse am Verfahrensausgang haben.7 Derartige Fälle regelt § 94 BVerfGG, der Verfassungsorganen (Abs. 1), Ministern (Abs. 2) oder dem durch die Entscheidung Begünstigten (Abs. 3) Gelegenheit zur Äußerung einräumt.8 begehrte in diesen Verfahren die gerichtliche Feststellung, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlischt.16 Er wandte sich im Verfahren vor dem BVerfG unmittelbar gegen die Entscheidungen des BGH und des OLG Köln, und nur mittelbar gegen die §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO.17 ihre Wirkung. Vor diesem Hintergrund könnte man die gegenwärtige Betroffenheit anzweifeln. Eine zukünftige Wirkung kann aber dann zu einer gegenwärtigen Betroffenheit führen, wenn sie den Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn bereits klar ist, wie der Beschwerdeführer in Zukunft betroffen sein wird.24 Es steht bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass N in (naher) Zukunft von den Regelungen in den §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO betroffen sein wird. Auch die Art und Weise der Betroffenheit – das Ausscheiden aus dem Amt – ist bereits klar. Trotz der nur künftigen Wirkung liegt daher eine gegenwärtige Betroffenheit vor.

c) Unmittelbare Betroffenheit

Der Beschwerdeführer ist unmittelbar betroffen, wenn die nachteilige Einwirkung auf seine Rechtsstellung ohne weiteren Vollzugsakt erfolgt.25 Die Rechtswirkung der §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO – das Ausscheiden aus dem Amt – tritt ohne weiteren Vollzugsakt ein. Die Norm ist „self-executing“. N ist daher auch unmittelbar betroffen.

d) Ergebnis

N ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen und daher beschwerdebefugt.

Hinweis: Ohne den Bearbeitungshinweis wäre auf die Frage einzugehen gewesen, ob N nicht zunächst eine sog. „heimliche Normenkontrolle“29 oder „atypische Feststellungsklage“30 in Form einer negativen Feststellungsklage hätte erheben müssen. Gegen eine Rechtsnorm selbst steht zwar kein Rechtsweg offen.31 Denkbar wäre aber, dass N nicht gegen §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO selbst klagt, sondern Klage erhebt, um feststellen zu lassen, dass §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO aufgrund Verfassungswidrigkeit nicht auf sie anwendbar sind.32 Im entscheidungsrelevanten Sachverhalt waren die Klagen vor dem OLG und dem BGH auf diese Feststellung gerichtet.33 Durch die Erhebung einer solchen Feststellungsklage kann erreicht werden, dass das BVerfG nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (welche im fachgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann).34 Einleuchtend ist dieser Gedanke insbesondere für die Fälle, in denen „die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist“.35

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der angegriffene Hoheitsakt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG

1. Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet sein.

a) Persönlicher Schutzbereich

N ist deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. gebundener Beruf erfolgt durch eine Würdigung der Aufgaben, Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung des jeweiligen Berufsstandes.43 Notaren sind Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen, die zu einem großen Teil auch von Gerichten erledigt werden könnten.44 Auch an der Ausgestaltung des Amtsverhältnisses der Notare wird die Nähe zum öffentlichen Dienst offenbar: Dies zeigt sich etwa daran, dass Notare gem. § 13 BNotO einen Amtseid leisten, nach § 839 BGB haften und gemäß § 92 BNotO der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung unterstehen.46 Aus diesem Grund ist der Notarberuf ein staatlich gebundener Beruf.

c) Beschränkung auf Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz?

Eine Vielzahl von Regelungen kann Rückwirkung auf die berufliche Betätigung entfalten.55 Um Konturlosigkeit des berufsfreiheitlichen Eingriffs zu vermeiden, bemühen sich BVerfG und Schrifttum um dessen Restriktion.56 Aus diesem Grund nimmt das BVerfG nur dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit an, wenn die in Rede stehende Maßnahme subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz hat.57 Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn gerade auf die Regelung der Berufsfreiheit abgezielt wird.58 Objektiv berufsregelnde Tendenz weist eine Regelung auf, wenn sie im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden oder wenn die Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht. Mit §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO wird auf die Regelung des Notarberufs abgezielt, die Regelung hat damit subjektiv berufsregelnde Tendenz.

b) Verfassungsmäßigkeit des die Berufsfreiheit einschränkenden Gesetzes (§§ 47 Nr. 2, 48a BNotO)

§§ 47 Nr. 2, 48a BNotO müssten jedoch formell und materiell verfassungsgemäß sein.66

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Von der formellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO ist auszugehen. Insbesondere verfügt der Bund gem. Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG über die Gesetzgebungskompetenz.67

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit

§§ 47 Nr. 2, 48a BNotO müssten auch materiell verfassungsgemäß sein. Dafür müssten die Normen insbesondere mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.69 Dies ist der Fall, wenn die Regelungen einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.70 begrenzung (aller Wahrscheinlichkeit nach) später aus dem Amt ausscheiden, es entstünde eine „ungeordnete“ Altersstruktur, d.h. ein überaltertes Notariat. Ein überaltertes Notariat würde die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährden: Wenn im Amt befindliche Notare später aus dem Amt ausschieden, könnten die nachrückenden Amtsträger später das Amt als Notar antreten.77 Wegen ihrer späteren Zulassung wäre die Berufserfahrung der nachrückenden Amtsträger geringer. Zudem würde es Auftraggebern ohne Altersgrenze erschwert, einen Notar einer von ihnen bevorzugten Altersgruppe zu mandatieren; vorderhand, wenn sie darauf Wert legen, von einem jungen Notar beraten zu werden. Dies kann zu Unsicherheiten für die Auftraggeber führen, wenn das persönliche Vertrauen für das Mandat auf der Zugehörigkeit des Notars zu einer bestimmten Altersgruppe beruht.78 Das BVerfG formuliert auf den Punkt:

methoden zu ermittelnden Willen des Gesetzgebers, also aus der objektiven Auslegung der Norm selbst.87 Die Frage, ob nur auf subjektive, oder auch auf objektive Zwecke abgestellt werden darf, ist zwar interessant, für eine Klausur – insbesondere eine Anfängerklausur – aber deutlich zu anspruchsvoll. Sie soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.88

für eine verminderte berufliche Leistungsfähigkeit vorliegen. Das BVerfG bezeichnet die Altersgrenze aus diesem Grund zurecht als „grobes Instrument“.98

(4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn oder auch Proportionalität) Die Maßnahme muss zuletzt auch angemessen sein. Dies ist der Fall, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.110 keitsbezogene Dimension findet keine Abmilderung statt.118 Gleiches gilt für die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Einbußen durch Versorgungsansprüche oder private Vorsorge zu kompensieren.119 Hier tritt hinzu, dass Versorgungsleistungen typischerweise nicht das Niveau früherer Einkünfte erreichen.120 Für eine hohe Eingriffsintensität spricht auch, dass Notare keine Möglichkeit haben, Einfluss auf das Ende ihrer beruflichen Tätigkeit zu nehmen, das Kriterium Lebensalter ist „unverfügbar“.121 Zudem sind Ausnahmevorschriften nicht vorgesehen, was ebenfalls für einen schwerwiegenden Eingriff spricht.122 Das Eingriffsgewicht wird nach Auffassung des BVerfG nicht dadurch abgeschwächt, dass die Altersgrenze mit 70 Jahren bereits recht hoch angesetzt ist, verglichen etwa mit dem Renteneintrittsalter.123 Notare treten in den Beruf – verglichen mit anderen (akademischen) Berufen – spät ein, es ist aus diesem Grund auch schlüssig, dass sie länger in dem Beruf arbeiten (können). Insgesamt ist damit von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen, der Eingriff wiegt schwer.125

eingehen, dass eine subjektive Berufswahlregelung nur zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts gerechtfertigt werden kann.132

schärft den Bewerbermangel, indem sie verhindert, dass arbeitswillige und -fähige Notare über ihr 70. Lebensjahr hinaus weiterarbeiten und auf diesem Wege den Nachwuchsmangel kompensieren.147 Grad erreicht werden.153 Wie bereits oben erkannt, ist die Altersgrenze ein grobes Instrument. Die Notare, die altersbedingt nicht mehr imstande sind, ihr Amt auszuüben, werden zwar durch die Altersgrenze adressiert.154 Gleichzeitig werden durch die Altersgrenze auch Notare zur Aufgabe des Amtes gezwungen, die noch über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen – und diese sind deutlich in der Mehrzahl.155 Durch die Altersgrenze würden also deutlich mehr (noch) leistungsfähige Notare zur Aufgabe des Amts gezwungen als nicht (mehr) leistungsfähige.

zurück – sie erfüllt eine Auffangfunktion, wird aus diesem Grund auch als „Auffanggrundrecht“162 bezeichnet.163

C. Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der N hat Aussicht auf Erfolg (a.A. vertretbar).

Zur Vertiefung

Becker, ZJS 2026, S. 2012.

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