Grundstudium · ~300 Min.

Zwischenprüfungsklausur: Kunstfreiheit und Jugendschutz

ZJS 2025, S. 1993

§ 193 BGB

Sachverhalt

Rapper B publiziert ein neues Album, das sich schon in den ersten Wochen an über 100.000 treue Fans verkauft. Rund einen Monat nach der Veröffentlichung wird das Album durch die „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“, eine Bundesoberbehörde, auf die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Diese Indizierung beruht auf einer Prüfung und Entscheidung der „Prüfstelle für jugendgefährdende Medien“. Die Prüfstelle ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Interessengruppen zusammensetzt, etwa der Kunst, der Anbieter von Bildträgern und digitalen Diensten und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Den Vorsitz hat eine Person mit der Befähigung zum Richteramt inne.

Formell verfassungskonforme Rechtsgrundlage für eine Indizierung ist § 18 JuSchG1. Dort heißt es: (1) 1Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. 2Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

(2) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient.

(3) 1Medien, die nach Absatz 1 in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wurden, dürfen minderjährigen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 2Jeder Vertrieb im Wege des Versandhandels ist untersagt. 3Dasselbe gilt für eine Zurverfügungstellung über einen allgemein zugänglichen digitalen Dienst.

Die Indizierung des Albums des B wird damit begründet, dass die Texte des B auf dem Album Gewalt verherrlichten und Selbstjustiz guthießen. B zeichne das Bild eines Gangsters, der Konflikte ausschließlich durch Gewalt löse. So enthalte nahezu jeder Titel Schilderungen anlassloser Gewaltanwendungen, etwa: „Ja, ich schieße auf Politiker, Minister, zielsicher / Bin der Attentäter“; „Ich bin kein Wohltäter, das ist kein Tonträger / Das hier ist ich ficke dich mit einem Totschläger“. Die beschriebenen Handlungen führten nach Darstellung des B zu Reichtum und Macht, wie durch die Zeilen „Pablo-Escobar-Attitüde, Bargeld in der Waschmaschine, Rolex steht in der Vitrine / Fick den Staatsanwalt, ich bin hier die Staatsgewalt“ zum Ausdruck komme. Nach Einschätzung der Prüfstelle haben diese und vergleichbare Verse das Potenzial, Kinder und Jugendliche nachhaltig negativ in ihrer Entwicklung zu beeinflussen.

Es sei nicht davon auszugehen, dass Hörerinnen und Hörer die Texte des B nur auf eine fiktionale Welt bezögen. B trenne nicht zwischen seiner Person und dem lyrischen Ich seiner Texte. Er nehme ausdrücklich eine Vorbildwirkung in Anspruch. Dies komme etwa in der Zeile „Wie diese ganzen deutschen Spießer mich verfluchen / Aber bin wie ein Priester für die Jugend“ zum Ausdruck. B klagt gegen die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien. Nach dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht weist auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2024, das B am 5. Dezember 2024 zugestellt wird, die Klage ab und bestätigt die Indizierung: Das Album diene der Unterhaltung und habe keinen gesteigerten Kunstgehalt. Unter Berücksichtigung der expliziten Verherrlichung von Gewalt und Selbstjustiz sowie des Selbstverständnisses des B sei die Indizierung angemessen.

B erhebt daraufhin Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei mit seinen Grundrechten unvereinbar. Es beruhe auf einer nicht mehr sachgerechten und zeitgemäßen gesetzlichen Grundlage, da sich Jugendliche heutzutage ohnehin über das Internet Zugriff auf alle veröffentlichten Musiktitel zu verschaffen wüssten. Anders als zum Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes sei die Verbreitung eines Werkes über digitale Dienste ohne Altersverifikation, also Streamingdienste wie Spotify, für Künstlerinnen und Künstler von existenzieller Bedeutung. Auch müsse das Gesetz die Indizierung einzelner Titel – statt pauschal eines Albums – erlauben. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zudem in seinem Urteil die Besonderheiten der Kunstform „Gangster-Rap“, die tatsächliche oder vermeintliche Gegebenheiten in einem bestimmten Milieu stilistisch bewusst überzeichne, um sie kritisch zu verarbeiten. Die vorgenommene Einschätzung der Werthaltigkeit seiner Musik sei als „Kunstrichtertum“ unzulässig.

Die Übermittlung der Beschwerde erfolgt durch den in Berlin ansässigen Rechtsanwalt (R) des B, der hierfür am Freitag, den 3. Januar 2025, ein Fax an das Gericht sendet. Auf Rückfrage eines Kollegen, ob die Übersendung per Fax mit den neu gefassten Formerfordernissen in Einklang stehe, sendet R vorsichtshalber noch eine Ausfertigung der Beschwerde mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, die am Dienstag, den 7. Januar 2025, beim Bundesverfassungsgericht eingeht. R ist heilfroh, dass der 6. Januar in Baden-Württemberg anders als in Berlin ein gesetzlicher Feiertag ist. Allein darauf könne es ja ankommen.

Fallfrage

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

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# Lösungsvorschlag

c) Grundlegende Verkennung der Bedeutung der Grundrechte bei Auslegung

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden zuständig.

II. Beschwerdefähigkeit

Gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist jedermann, also jede Person, die Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann, beschwerdefähig. Als natürliche Person ist B fähig, Träger von Grundrechten zu sein, und somit beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist – korrespondierend zur Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG – jeder Akt der öffentlichen Judikativ-, Exekutiv- oder Legislativgewalt, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. B wendet sich gegen das die Indizierung bestätigende letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dies stellt als Judikativakt einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar.

IV. Beschwerdebefugnis

Beschwerdebefugt ist, wer substantiiert die Möglichkeit einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Grundrechtsverletzung geltend machen kann. Nach dem Vortrag des B könnte er durch das die Indizierung bestätigende, letztinstanzliche Urteil in der kommerziellen Verbreitung seiner Musik beeinträchtigt und dadurch in seiner Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Var. 1 GG oder seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verletzt sein. Als Adressat des letztinstanzlichen Urteils ist B auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

V. Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde müsste auch form- und fristgerecht erhoben worden sein.

1. Beschwerde vom 3. Januar 2025

Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG sind Anträge schriftlich einzureichen. Das von R übersendete Fax ging am 3. Januar 2025 innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG ein und entspricht der von § 23 Abs. 1 BVerfGG geforderten Schriftform.2 § 23c Abs. 1 S. 1 BVerfGG schreibt für die Einreichung von Anträgen durch Rechtsanwälte jedoch die elektronische Übermittlung als verpflichtend vor.3 Ein Fax entspricht keiner der in § 23a Abs. 3, Abs. 4 BVerfGG genannten zulässigen elektronischen Übermittlungsformen.

Von dem Erfordernis der elektronischen Übermittlung durch Rechtsanwälte kann nur auf Grund vorübergehender technischer Unmöglichkeit eine Ausnahme gemacht werden, § 23c Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Zwingende technische Gründe, die R an einer elektronischen Übermittlung hinderten, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 23c Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften in diesem Fall unzulässig. Das Fax wahrt somit nicht die Form des § 23c Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

2. Beschwerde vom 7. Januar 2025

Fraglich ist, ob der unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs am 7. Januar 2025 übermittelte Antrag form- und fristgerecht eingereicht wurde. Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist nach § 23a Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BVerfGG ein sicherer Übermittlungsweg und entspricht den Formanforderungen der §§ 23a Abs. 1, 23c Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1, 2 BVerfGG ist nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen.4 Die Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Tag. Fristbeginn war somit der 6. Dezember 2024, Fristende nach § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich der 5. Januar 2025. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelt, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag, § 193 BGB. Der darauffolgende Montag ist zwar in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in Berlin. Für die Bestimmung des maßgeblichen Landesrechts im Hinblick auf gesetzliche Feiertage ist entsprechend der Zweckrichtung der zivilrechtlichen Zustellungsvorschriften darauf abzustellen, ob dem Empfänger, vorliegend dem Bundesverfassungsgericht, eine Kenntnisnahme möglich ist. Für die Fristwahrung gilt demnach die Feiertagsregelung des Gerichtsortes.5 Somit endet die Frist am Dienstag, den 7. Januar 2025. Der Rechtsanwalt hat den Antrag des B form- und fristgerecht übermittelt.

B. Begründetheit

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit B durch das die Entscheidung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz bestätigende, letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten verletzt ist, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG. In Betracht kommt eine Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) des B. Dies setzt voraus, dass der Schutzbereich eröffnet ist, in diesen eingegriffen wurde und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Der Vertrieb des Albums des B müsste in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen.

a) Kunstbegriff

Kunst ist ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG frei. Fraglich ist, ob dem Album des B als „Kunst“ grundrechtlicher Schutz zukommt. Zwar ist Kunst einer abschließenden Begriffsdefinition nicht zugänglich, eine Abgrenzung ist zur Rechtsanwendung jedoch notwendig.

Nach dem materiellen Kunstbegriff liegt das Wesen künstlerischer Betätigung darin, dass Erlebnisse, Eindrücke und Erfahrungen der Künstlerin bzw. des Künstlers mittels einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden.9 Über die musikalische Gestaltung und die Liedtexte vermittelt B seine Eindrücke vom Leben im kriminellen Milieu. Dabei ist für die Eröffnung des Schutzbereichs unerheblich, ob geschilderte Szenen tatsächlich von B erlebt wurden. Hierzu setzt B sich reimende Zeilen und eine rhythmische Sprechweise ein. Die in den Liedtexten dargestellte Lebenswelt wird somit künstlerisch aufbereitet.

Unter Zugrundelegung des offenen Kunstbegriffs kennzeichnet eine künstlerische Äußerung, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darlegung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen. Die Texte des B sind vielfältig interpretationsfähig und gekennzeichnet durch bildhafte Sprache, Wortspiele und Reime.11 Die Schilderungen können zum einen als Nacherzählung des von B Erlebten gesehen werden. Sie können aber auch als Darstellung eines fiktiven Gangsterbosses verstanden werden, der stellvertretend für eine marginalisierte, sich selbst ermächtigende gesellschaftliche Randgruppe steht. Ebenso obliegt es dem Empfänger, die Zeilen (etwa: „Ich ficke dich mit einem Totschläger“) als ernstzunehmende Drohungen, gezielte Provokation oder bloße Belanglosigkeit aufzufassen. Rezipientinnen und Rezipienten haben somit je nach ihrer persönlichen Stellung zum Werk die Möglichkeit unterschiedlicher Deutungen.

Nach dem formalen Kunstbegriff ist maßgeblich, ob bei typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind.12 Das Album des B ist der Werkgattung „Musik“ bzw. „Rap“ zuzuordnen und erfüllt daher auch die Anforderungen des formalen Kunstbegriffs.

Fraglich ist, ob Gewaltdarstellungen und Vulgärsprache und die hiermit potenziell verbundenen nachteiligen Wirkungen zu einem Ausschluss aus dem Schutzbereich führen können. Dagegen spricht, dass die Einbeziehung persönlicher Wertungen hinsichtlich der Wertigkeit und des Niveaus eines Werks auf Ebene des Schutzbereichs zu einem staatlichen „Kunstrichtertum“ führte.13 Mit der grundrechtlichen Garantie soll gerade auch eine machtkritische, provokative und nicht den Mehrheitsvorstellungen entsprechende Kunst geschützt werden. Dass in dem Werk Gewalt thematisiert und möglicherweise verherrlicht wird, ist für die Einordnung als Kunst unerheblich.14 Ebenso darf eine Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks als schädlich für gewisse Zielgruppen nicht zur Versagung des grundgesetzlichen Schutzes führen.15 Das Album unterfällt demnach insgesamt dem Kunstbegriff.

leistetes Grundrecht aufgrund seiner strengeren Schrankenbestimmungen im Verhältnis zu Art. 12 GG jedoch die speziellere Vorschrift und verdrängt die Berufsfreiheit.20

a) Schrankengesetz

Als Rechtsgrundlage für die Indizierung und das diese bestätigende Urteil kommt als gesetzliche Schranke der Kunstfreiheit § 18 JuSchG in Betracht. Dem – unabhängig von den Anforderungen des konkreten Schrankenvorbehalts einzuhaltenden – Vorbehalt des Gesetzes ist somit Genüge getan.

b) Schranke der Kunstfreiheit

Gesetzeszweck des § 18 JuSchG ist der Schutz der Jugend.26 Fraglich ist, ob der Jugendschutz eine taugliche Schranke der Kunstfreiheit darstellt. Dies wäre der Fall, wenn die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG auch auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG anwendbar wären oder wenn Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet wird, der Jugendschutz aber eine verfassungsimmanente Schranke bildet. aa) Anwendung des Schrankenvorbehalts des Art. 5 Abs. 2 GG

Fraglich ist, ob der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG auf die Gewährleistung der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG Anwendung findet. Dagegen spricht, dass sich Art. 5 Abs. 2 GG ausweislich seines Wortlauts („Diese Rechte“) auf Art. 5 Abs. 1 GG bezieht. Ferner streitet der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG („sind frei“) gerade für eine vorbehaltlose Gewährleistung der Kunstfreiheit.27 Zudem ging auch der Grundgesetzgeber von der Selbstständigkeit der Regelungsbereiche der verschiedenen Absätze des Art. 5 GG und somit auch ihrer eigenständigen Schrankenbestimmung aus.28 Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 2 GG überzeugt demnach aus systematischen und genetischen Gründen nicht. Ebenso wenig kommt aufgrund der Subsidiarität eine Schrankenleihe des Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.29

bb) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist mithin ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Einschränkungen des Werk- sowie des Wirkbereichs sind daher nur zum Schutze der Grundrechte Dritter und sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter möglich.30 § 18 JuSchG dient zuvörderst dem Jugendschutz. Fraglich ist, ob darin ein Gut von Verfassungsrang liegt. Für eine verfassungsrechtliche Verortung des Jugendschutzes lässt sich zunächst das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG fruchtbar machen.31 Hiernach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Verfassungsgeber der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einen besonderen Stellenwert beigemessen hat. In eine ähnliche Richtung weist die Verankerung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Bestimmungen stellen die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit unter grundrechtlichen Schutz. Daraus resultiert in einer Schutzpflichtendimension die staatliche Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit sich gerade Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der demokratischen Gemeinschaft entwickeln können.32 Auch insoweit kann der Jugendschutz im Allgemeinen und § 18 JuSchG im Besonderen als Ausdruck eines Guts von Verfassungsrang eingeordnet werden, das eine Beschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit zu rechtfertigen vermag.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Die Regelung des § 18 JuSchG muss den formellen und materiellen Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Hat das Fachgericht eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage angewendet, liegt bereits hierin eine Grundrechtsverletzung.33

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

§ 18 JuSchG ist formell verfassungskonform.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

§ 18 JuSchG müsste auch materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die sich insbesondere aus Art. 19 GG, dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

aa) Voraussetzungen des Art. 19 GG

erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.37 Die Tatbestandsvoraussetzung § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG („Medien, die geeignet sind, die Entwicklung […] zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“) ist zunächst „erheblich [unscharf]“38 und von sittlichen, dem gesellschaftlichen Wandel unterworfenen Wertungen abhängig. Durch die umfassende Aufzählung von Beispielen in Satz 2 der Norm wird allerdings deutlich, dass bestimmte, besonders gravierende Inhalte vorliegen müssen, um eine Indizierung zu rechtfertigen. Da sich hierdurch mittels Normauslegung mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung einer Norm gewinnen lässt, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „[Eignung der Gefährdung der Entwicklung zu einer] eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hinreichend bestimmt.40

cc) Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

(1) Legitimer Zweck

§ 18 JuSchG dient dem legitimen Ziel des Schutzes der Jugend vor einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung.41

(2) Eignung

Eine Norm ist zur Zielerreichung geeignet, wenn sie das gesetzliche Ziel zumindest fördert, wobei die Möglichkeit zur Zielerreichung ausreicht.42 § 18 JuSchG ermöglicht die Indizierung bestimmter, insbesondere gewaltverherrlichender Medien, woraus insbesondere ein Vertriebsverbot an Minderjährige resultiert. Damit wird der Zugang zu solchen Medien beschränkt, dies fördert grundsätzlich den Jugendschutz. Gegen die Eignung lässt sich allerdings einwenden, dass im digitalen Zeitalter bei bereits im Internet zirkulierenden Medien eine Verhinderung der fortgesetzten Verbreitung kaum möglich und daher teilweise wirkungslos ist. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die wirksamste Lösung zu wählen. Er muss zudem seine Regelungen nicht vom positiven – ex ante ohnehin kaum zu erbringenden – Beweis der Wirksamkeit abhängig machen.43 Indem ein Medium nicht mehr frei zugänglich gemacht werden darf, ist davon auszugehen, dass zumindest eine geringere Zahl Minderjähriger Kenntnis des Werks erlangen wird. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eignung ist somit Genüge getan.

(3) Erforderlichkeit

Die gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich, wenn ein ebenso effektives, aber für den Schutz der betroffenen Grundrechte milderes Mittel zur Verfügung steht. Dem Gesetzgeber kommt aufgrund seiner besonderen Legitimation insofern ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.44 Gegen die Erforderlichkeit der Norm könnte sprechen, dass bei Musikalben statt der Indizierung des gesamten Trägermediums bereits die Indizierung einzelner Titel als weniger belastende Maßnahme zumindest als alternative, im Ermessen der Behörde stehende Rechtsfolge vorgesehen werden müsste. Hierdurch könnte die Verbreitung jugendgefährdender Inhalte verhindert werden, während das Album im Übrigen unter Beibehaltung des für Vermarktungszwecke besonders bedeutsamen Namens und Covers beschränkungsfrei vertrieben werden dürfte. Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass eine Indizierung eines Trägermediums nur zulässig ist, wenn das Medium insgesamt als jugendgefährdend auszuweisen ist. Lediglich vereinzelte, nicht den Gesamteindruck prägende jugendgefährdende Passagen genügen zur Begründung einer Indizierung nicht.45 Demgegenüber ist es dem Künstler unbenommen, die nicht als jugendgefährdend eingestuften Einzeltitel zu veröffentlichen bzw. unter Verwendung sogar desselben Albumtitels und Covers eine Albumversion ohne die für die Indizierung maßgeblichen Passagen zu veröffentlichen, sofern das Werk hierdurch nach dem Gesamteindruck nicht mehr jugendgefährdend ist.47 Unter Beachtung des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zukommt, ist § 18 JuSchG somit als erforderlich anzusehen.

der Kunst dient“, wird die Abwägung im Einzelfall nicht nur ermöglicht, sondern sogar angeordnet. Vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Auftrags zur Herstellung praktischer Konkordanz ist § 18 Abs. 2 JuSchG so zu lesen, dass bei einem Überwiegen der Kunstfreiheit eine Indizierung untersagt ist. Die hierauf aufbauende Möglichkeit zur verfassungskonformen Anwendung der gesetzlichen Grundlage im Einzelfall spricht für ihre Angemessenheit.

Grundrechtsschonend wirkt sich ferner die Übertragung der Indizierungsentscheidung auf die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien als staatsfernes und pluralistisch besetztes Gremium aus („Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren“50). Indem zwölf Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Interessengruppen mit unterschiedlichen Motiven die Entscheidung treffen, wird sichergestellt, dass nicht die persönliche Abneigung einzelner Personen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat. Indem der Vorsitz des Gremiums einer Person mit der Befähigung zum Richteramt anvertraut ist, wird zudem ein Mindestmaß rechtlicher Fachkenntnis sichergestellt. Ein weiterer Sicherungsmechanismus besteht durch die unbeschränkte Kontrolle der Indizierungsentscheidung des Sachverständigengremiums durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.51

Fraglich ist, ob die Schutzlücke im Bereich der Onlinenutzung von Medien zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung führt. Einer Künstlerin bzw. einem Künstler wird durch die Indizierung die Möglichkeit effektiver Kommerzialisierung genommen, die vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, während zugleich angesichts der umfassenden und niedrigschwelligen technischen Möglichkeiten zur Verbreitung von Musik über das Internet kein vollkommen effektiver Jugendschutz erfolgt. Allerdings ist insofern zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht die vollkommene Effektivität des Jugendschutzes zu gewährleisten braucht. Ist das Album nicht mehr auf Streamingplattformen ohne Altersverifikation frei abrufbar, verringert dies den Rezipientenkreis deutlich. Zudem ist der Vertrieb an volljährige Personen weiterhin möglich, wodurch die wirtschaftliche Härte der Indizierung abgemildert wird. Diesen volljährigen Personen wiederum ist es in Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts gestattet, Minderjährigen Zugang zu den Inhalten eines indizierten Mediums zu verschaffen, wodurch Jugendliche als Kundenkreis zumindest mittelbar erschlossen bleiben. Insgesamt ist die Regelung daher angemessen und somit verfassungskonform.

3. Verfassungskonformität der Anwendung im Einzelfall

zensur, welche die Vorschaltung eines Verfahrens bezeichnet, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf.55 Vorliegend erfolgt das partielle Vertriebsverbot nach der ursprünglichen Veröffentlichung.

des Jugendschutzes geeignet. Eine weniger belastende Maßnahme, die dem Jugendschutz in gleicher Weise Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich.

bb) Angemessenheit

Hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung des Textes ist zu konstatieren, dass eigennützige Gewalt als erfolgversprechendes und legitimes Mittel zur Zielerreichung dargestellt wird. Zwar erfolgen die Aussagen unter Nutzung des genretypischen Reimmusters („schieße auf […] Minister / zielsicher“). Dieses Stilmittel sorgt jedoch nicht dafür, dass der Aussagegehalt so weit verfremdet wird, dass er nicht mehr ernst zu nehmen wäre. Die Zeile „das ist kein Tonträger, das hier ist ich ficke dich mit einem Totschläger“ macht deutlich, dass es dem Künstler primär darum geht, den Eindruck der Gewalttätigkeit als dominierendes Thema des Albums zu verfestigen. Darüber hinaus kommt im Text eine – genretypische – Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols zum Ausdruck („Fick den Staatsanwalt / Ich bin hier die Staatsgewalt“). Diese Zeilen können bei Hörerinnen und Hörern das Bestreben stärken, unter Missachtung der demokratischen Institutionen und nach dem „Recht des Stärkeren“ maximalen Profit zu generieren. Gerade Jugendliche, die sich einem Korrektiv durch Bildungseinrichtungen und Erziehungsberechtigte entziehen, könnten durch die gewaltverherrlichenden Texte ein Weltbild entwickeln, in dem Alternativen zur gewaltvollen Konfliktbewältigung nicht mehr erwogen werden. Es liegt nicht fern, dass Jugendliche Künstler und lyrisches Ich gleichsetzen und die Schilderungen als nachahmungswürdig empfinden. Freilich ist weder daraus noch aus selbst huldigenden Passagen („Aber bin ein Priester für die Jugend“) zu schlussfolgern, dass Hörerinnen und Hörer dem dargestellten Bild eines sich im kriminellen Milieu behauptenden Gangster-Bosses zwangsläufig nacheifern. Dieser Effekt könnte allerdings dadurch erreicht werden, dass der Künstler die Resultate seines gesetzlosen und gewalttätigen Lebensstils anpreist und daraus resultierenden Reichtum in Aussicht stellt („Pablo-Escobar-Attitüde, Bargeld in der Waschmaschine, Rolex in der Vitrine“). Eine kritische Verarbeitung gerade dieser Verhaltensmuster durch B ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer gewichtigen Beeinträchtigung des Jugendschutzes ist somit verfassungsrechtlich jedenfalls nicht fehlsam.

Fraglich ist allerdings, ob die Beeinträchtigung des Jugendschutzes an Gewicht verliert, weil sich Jugendliche in zahlreichen Medien mit Gewaltdarstellungen konfrontiert sehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese nach der Konzeption des Jugendschutzrechts ihrerseits Gegenstand möglicher Altersbeschränkungen und Indizierungen sein können. Der Jugendschutz könnte ferner durch die hohe Verkaufszahl des Albums von 100.000 Einheiten zum Indizierungszeitpunkt an Bedeutung verlieren. Allerdings ist in der späten Indizierung vielmehr die Herstellung eines schonenden Ausgleichs der Interessen an der Vermarktung der Kunst und des Jugendschutzes zu sehen, indem ausreichend Zeit für eine kritische Durchsicht eingeräumt wurde und die wirtschaftlichen Folgen abgemildert wurden.

Das Album des B vermittelt in der Gesamtschau ein Bild, das geeignet ist, das verfassungsrechtliche Rechtsgut des Schutzes der Jugend vor einer sozialethischen Desorientierung in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bedürfnisse des Jugendschutzes gegenüber der Kunstfreiheit des B im konkreten Fall Vorrang genießen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt keinem Gewichtungsfehler.

IV. Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des B ist zulässig, aber unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vertiefung

Allien, ZJS 2025, S. 1993.

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