Grundstudium · ~300 Min.
Zwischenprüfungsklausur: Schattenwirtschaft
ZJS 2024, S. 1905
Sachverhalt
J gibt L die Schuld an einem Unfall, bei dem Js rechtes Knie so schwer verletzt wurde, dass er es nicht mehr bewegen kann. Deshalb beschließt J, sich an L zu rächen. Als J in einer Bar den G kennenlernt, verspricht J dem G 5.000 Euro, wenn er es schafft, dem L ein steifes Bein zu verpassen. Zum Schein geht G auf Js Angebot ein und sagt ihm zu, Ls rechtes Knie mit einem Gewehrschuss zu zerstören, ohne Ls Leben zu gefährden. J zahlt dem G als Vorschuss 2.500 Euro in bar. G macht sich, wie von vornherein beabsichtigt, mit dem Geld aus dem Staub, ohne seinen Pflichten nachzukommen. Auch A, B und C haben Probleme mit G. A, B und C betreiben einen Nachtclub. Seit kurzem machen ihnen G und T mit ihrer Gruppe baumstarker Türsteher und ihrem beliebten Nachtclub „Night Owl“ unliebsame Konkurrenz. A, B und C beraten, was zu tun sei. B meint, sie sollten bei G und T vorfahren, Lärm machen, bis Angestellte und Gäste herauskämen, und einen Angehörigen des gegnerischen Clans erschießen. A und C sind einverstanden. Alle weiteren Einzelheiten werden verabredet.
Verabredungsgemäß hält C sich am Tattag in einem zweiten Kraftfahrzeug im Hintergrund, um den Fluchtweg durch einen engen Torbogen zu sichern. A und B sitzen im ersten Kraftfahrzeug und stoppen vor der Eingangstür des „Night Owl“. A ist ein guter Schütze und hat absprachegemäß seine geladene Schusswaffe dabei, B kennt alle Angehörigen des gegnerischen Clans und soll A das Signal zum Feuern geben, wenn keine Gefahr für Gäste besteht. Als auf ihr Lärmen hin 15 Personen aus dem Gebäude kommen, prüft B die Lage und gibt A das Signal, auf eine Gruppe von fünf Türstehern zu schießen. A nimmt einen der Türsteher, den rothaarigen R, aufs Korn, schießt aber vorbei und trifft einen anderen Türsteher, nämlich die blonde P tödlich.
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# Lösungsvorschlag
§§ 226 Abs. 2, 1 Nrn. 2, 3, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB durch das Sich-bereit-Erklären zur
II. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zu Lasten des J durch das Sich-bereit-Erklären ... 1313
A. Strafbarkeit des G
I. §§ 226 Abs. 2, 1 Nrn. 2, 3, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB durch das Sich-bereit-Erklären zur schweren Körperverletzung
Indem G dem J zusagte, Ls rechtes Knie mit einem Gewehrschuss zu zerstören, könnte er sich nach §§ 226 Abs. 2, 1 Nrn. 2, 3, 30 Abs. 2 Var. 1 StGB wegen Sich-bereit-Erklärens zur schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a) Verbrechen
In Rede stehen müsste die Begehung eines Verbrechens. § 226 Abs. 2 StGB ist mit einer Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Absichtlich herbeigeführt werden sollte von G die Versteifung eines Beins, also die dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes. Daraus hätte sich naheliegenderweise eine Lähmung mit Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers ergeben sowie möglicherweise zusätzlich eine erhebliche dauernde Entstellung. Somit war Gegenstand der Kommunikation zwischen G und J jedenfalls eine Tat nach § 226 Abs. 2, 1 Nr. 2 StGB.
b) Sich bereit erklären
Überdies müsste G sich zur Begehung dieses Verbrechens bereit erklärt haben. In Betracht kommt die Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Tatbegehung gegenüber einer anderen Person in Form der Annahme einer Anstiftung. Die Initiative ging von J aus. G erklärte daraufhin gegenüber J seine Bereitschaft, die Tat zu begehen. Allerdings geschah das nur zum Schein. Eine Selbstbindung, deren Gefährlichkeit es rechtfertigen soll, die Strafbarkeit ins Vorbereitungsstadium vorzuverlagern,5 tritt aber nur ein, wenn die Erklärung ernst gemeint ist.6 Mangels Ernstlichkeit der Erklärung des G scheidet ein Sich-bereit-Erklären aus.
von J einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhielt, könnte G sich nach § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs gegenüber und zu Lasten des J strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
G müsste J durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen getäuscht haben, indem er nur zum Schein erklärte, dem L ein steifes Bein verpassen zu wollen. Unter einer Täuschung versteht man die Einwirkung auf das Vorstellungsbild einer anderen Person mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über Tatsachen herbeizuführen.7 Tatsachen sind Vorgänge oder Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu zählen äußere Tatsachen, aber auch innere Tatsachen, also beispielsweise die Absichten des Täters.8 Der Anschlag auf L sollte zwar erst in Zukunft stattfinden. G spiegelte dem J aber ausdrücklich seine gegenwärtige Bereitschaft vor, den L zu verstümmeln, also eine innere Tatsache. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Vertrauen des Auftraggebers einer Straftat in die Zusage des vermeintlichen Täters, diese Straftat zu begehen, strafrechtlichen Schutz verdient. Das wird teilweise verneint und eine Täuschung deshalb abgelehnt.9 Solche normativen Beschränkungen des im Ausgangspunkt deskriptiven Tatbestandsmerkmals Täuschung würden aber den im Wortsinn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Täuschenden zu Unrecht wegen eines anderweitigen deliktischen Kontextes privilegieren.10 Deshalb überzeugt es, eine Täuschung anzunehmen.
b) Irrtum
Aufgrund der Täuschung müsste bei J ein Irrtum entstanden sein. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.11 Indem J den täuschenden Angaben des G Glauben schenkte, unterlag er der Fehlvorstellung, G wäre bereit, L zu verstümmeln. Das entsprach nicht den Tatsachen, so dass ein Irrtum gegeben ist.
c) Vermögensverfügung
Als Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden setzt § 263 Abs. 1 StGB eine Vermögensverfügung voraus. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.12 Beim Sachbetrug werden zur Abgrenzung vom Diebstahl ein Verfügungsbewusstsein und eine gewisse freie Willensentschließung gefordert.13 Indem J dem G im Vertrauen auf dessen Zusage, L zu verstümmeln, einen Vorschuss i.H.v. 2.500 Euro in bar aushändigte, minderte J seinen Bargeldbestand unmittelbar, bewusst und freiwillig durch eigenes Tun. Somit nahm J eine Verfügung vor – auch wenn sich die weitere Frage stellt, ob tatsächlich das Vermögen des J i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB betroffen ist.
d) Vermögensschaden
Eingetreten sein müsste infolge der Verfügung ein Vermögensschaden. Das setzt einerseits die Zuordnung der Zahlung zum geschützten Vermögen voraus und andererseits, dass die im Zuge der Verfügung eingetretene Vermögensminderung nicht durch einen unmittelbar mit der Verfügung verbundenen Vermögenszuwachs als Äquivalent wieder ausgeglichen wurde (Gesamtsaldierung).14 J hat für seine Geldzahlung keine Gegenleistung erhalten, so dass ein Schaden eingetreten zu sein scheint. Es stellt sich aber die Frage, ob Geldzahlungen, mit denen ein Verbrechen entlohnt werden soll, vom Betrugstatbestand erfasst sind.
Teilweise wird unter Berufung auf die Einheit der Rechtsordnung postuliert, dass Leistungen zur Erfüllung beidseitig verbotener Vereinbarungen (§ 134 BGB) einheitlich für beide Seiten auch strafrechtlich schutzlos zu stellen sind.19 Die Gegenauffassung jedoch macht geltend, dass rechtsfreie Räume verhindert werden müssten, dass das Strafrecht auch zwischen Straftätern gelte und dass für sich genommen geschützte Vermögenspositionen diesen Schutz unabhängig von einem hinzutretenden deliktischen Kontext genössen.20 Danach wären die 2.500 Euro als Vermögensschaden anzuerkennen. Für diese Lösung spricht, dass das Vortäuschen von Straftaten gegenüber sonstigen Täuschungen nicht privilegiert werden darf. Der einem Vermögensschutz scheinbar entgegenstehende § 817 S. 2 BGB versagt nur zivilrechtlichen Schutz der Rückabwicklung.21 Somit erscheint es überzeugend, einen Vermögensschaden anzunehmen.
e) Kausalität
Im Sinne der Condicio-sine-qua-non-Formel kann die Täuschungshandlung des G nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch Irrtum, Zahlung und Schaden des J entfielen, so dass eine durchlaufende Kausalkette besteht. Der objektive Tatbestand liegt vor.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Nach § 15 StGB müsste G vorsätzlich gehandelt haben, also mit Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatumstände (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). G wusste, dass er J gegenüber die falsche innere Tatsache erklärte, zur Verstümmelung des L bereit zu sein, dass J ihm glaubte, also irrte, und nur deshalb die schädigende Zahlung i.H.v. 2.500 Euro in bar vornahm, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Gerade darauf kam es G an. Somit handelte G vorsätzlich.
b) Bereicherungsabsicht
Überdies müsste G mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben, also mit der Absicht, einen Vermögensvorteil im Sinne einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage zu erlangen,23 sei es für sich selbst oder für einen Dritten. G wollte die 2.500 Euro für sich haben, handelte also in Selbstbereicherungsabsicht. Die angestrebte Bereicherung müsste mit dem Schaden stoffgleich, also durch dieselbe Verfügung vermittelt („Kehrseite des Schadens“),24 und rechtswidrig sein, es dürfte also kein fälliger und einredefreier anderweitiger Anspruch auf die Bereicherung bestehen.25 G hatte es auf die 2.500 Euro abgesehen, die J einbüßte. Einen anderweitigen Anspruch darauf hatte G nicht. All das war auch von seinem Vorsatz umfasst. Summa summarum handelte G mit Bereicherungsabsicht und hat den subjektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht.
3. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis
Zugunsten des G sind weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich noch Schuldausschließungsgründe, insbesondere Entschuldigungsgründe, so dass Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. G hat sich wegen Betruges gegenüber und zu Lasten des J nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
B. Ergebnis
G hat sich des Betrugs schuldig gemacht, strafbar nach § 263 Abs. 1 StGB.
Zweiter Tatkomplex: Vor dem „Night Owl“
A. Strafbarkeit des A
I. § 212 Abs. 1 StGB zu Lasten P durch den Schuss
Indem A einen Schuss auf die Gruppe der Türsteher abgab und die P tödlich traf, könnte er sich nach § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg und Kausalität
Mit dem Tod der P ist der tatbestandsmäßige Erfolg des Totschlags eingetreten. Hätte A den Schuss auf R nicht abgegeben, hätte die Kugel nicht fehlgehen und P treffen können, so dass P auch nicht an der Schussverletzung gestorben wäre. Damit besteht Kausalität im Sinne der Condicio-sine-quanon-Formel.
b) Objektive Zurechnung
Fraglich erscheint, ob das Fehlgehen des Schusses zum Ausschluss der objektiven Zurechnung führt. Grundsätzlich kann ein Erfolg der Handlung des Täters dann zugerechnet werden, wenn die Handlung ein rechtlich relevantes Risiko des Erfolgseintritts schafft und dieses Risiko sich im Erfolg verwirklicht.26 Mit dem gezielten Schuss auf einen Menschen hat A ein rechtlich relevantes Tötungsrisiko geschaffen. Indem P jedoch erst dadurch tödlich verletzt wurde, dass A das anvisierte Opfer R verfehlte und mit seinem Schuss zufälligerweise die P traf, stellt sich die Frage, ob der konkrete Geschehensverlauf noch innerhalb der Grenzen der Vorhersehbarkeit liegt. Handelte es sich demgegenüber um einen atypischen Kausalverlauf, mit dem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, stünde kein Unrecht, sondern Unglück in Rede und müsste die objektive Zurechnung verneint werden.27 A gab seinen fehlgehenden Schuss allerdings in Richtung auf eine Gruppe von fünf Türstehern ab, die beieinanderstanden und zu denen auch P gehörte. Dass die Kugel in dieser Situation mehrerer beieinanderstehender Personen eine dieser Personen verfehlt und eine andere trifft, überrascht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht, sondern liegt durchaus nahe. Somit war der Geschehensverlauf eine vorhersehbare Verwirklichung des von A geschaffenen Risikos. Die objektive Zurechnung besteht, der objektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, Irrtum über das Tatobjekt und aberratio ictus
Nach § 15 StGB müsste A vorsätzlich gehandelt haben, also mit Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatumstände (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). A wollte R erschießen, so dass er an sich mit Tötungsvorsatz handelte. A traf mit seinem Schuss aber P tödlich. Fraglich erscheint, ob diese Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit den Vorsatz des A betrifft. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Vorsatz alle Tatumstände erfassen, die zum objektiven Tatbestand gehören. Ein Irrtum über das Tatobjekt (error in persona) ist deshalb grundsätzlich nur dann ein vorsatzrelevanter Tatbestandsirrtum, wenn das Objekt, das der Täter sich vorstellt, und das tatsächlich vorhandene Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig sind.28 Im Übrigen genügt bei § 212 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Vorsatz, „einen Menschen“ zu töten. Dass der Täter das Opfer kennt, ist keine Strafbarkeitsvoraussetzung, sondern liegt außerhalb des Tatbestands.29 Umstritten ist aber, ob es damit auch dann sein Bewenden haben kann, wenn der Täter auf ein räumlich und zeitlich individualisiertes Objekt zielt, vorbeischießt und ein räumlich zeitlich anderes Objekt trifft (aberratio ictus).
b) Konkretisierungslehre
Verbreitet wird in solchen Fällen des Fehlgehens der Tat davon ausgegangen, dass sich mit der räumlich zeitlichen Individualisierung des Opfers durch den Täter auch der Tatvorsatz auf dieses Opfer hin konkretisiert und dadurch beschränkt.30 Tatumstand i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist dann ein räumlich zeitlich individualisiertes Objekt. Wird tatsächlich ein anderes Objekt getroffen, liegt das außerhalb des Tätervorsatzes, so dass eine vollendete Vorsatztat ausscheidet. In Betracht kommen in der Folge eine fahrlässige Tat am getroffenen und eine versuchte Tat am anvisierten Objekt. Mit der Konkretisierungslehre hatte As Vorsatz sich auf R hin verengt, so dass A keinen Vorsatz hatte, P zu töten.
c) Gleichwertigkeitslehren
Die entgegengesetzte Position hält an der tatbestandlichen Gleichwertigkeit als Kriterium fest. Bei gleichwertigen Tatobjekten lässt danach die aberratio ictus ebenso wie ein error in persona den Vorsatz unberührt.31 Tatumstand i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bleibt bei § 212 Abs. 1 StGB irgendein Mensch. Darüber hinausgehende Konkretisierungen liegen außerhalb des Tatbestands. Indem A mit R einen Menschen töten wollte, handelte er nach der Gleichwertigkeitslehre vorsätzlich.
Teilweise wird vermittelnd zwischen höchstpersönlichen und sonstigen Rechtsgütern unterschieden. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie dem Leben soll das Fehlgehen der Tat den Vorsatz – wie unter b) festgestellt – ausschließen.32
d) Lehre von der Planverwirklichung
Die Auffassung, die den Vorsatz als Planverwirklichung konzipiert, unterscheidet bei der aberratio ictus danach, ob die Objektindividualisierung relevanter Bestandteil des Täterplans ist oder ob es sich um eine zufällige, unmotivierte Objektindividualisierung handelt. Im zuletzt genannten Fall soll das Fehlgehen der Tat den Vorsatz unberührt lassen, weil das objektive Geschehen weiterhin als Verwirklichung des Täterplans erscheint. Andernfalls soll die Konkretisierungslehre zutreffend sein.33 Die von A vorgenommene Objektindividualisierung war angesichts des Plans, irgendeinen Angehörigen des gegnerischen Clans zu töten, willkürlich. Das Fehlgehen der Tat ließ die Verwirklichung des Tatplans unberührt. Demnach besteht der Vorsatz.
e) Lehre vom Vorsatz in Bezug auf den Kausalverlauf
Schließlich wird teilweise vorgeschlagen, auf die aberratio ictus die allgemeinen Regeln für den Vorsatz in Bezug auf den Kausalverlauf anzuwenden.34 Dann schließt auch die aberratio ictus den Vorsatz im Wesentlichen nur dann aus, wenn die Abweichung im Geschehensverlauf außerhalb der Grenzen der Vorhersehbarkeit liegt.35 Dass A mit seinem Schuss die neben R stehende P tödlich treffen könnte, lag nicht außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung zu stellenden Geschehensverlaufs. Nach dieser Ansicht handelte A somit vorsätzlich.
f) Entscheidung der Streitfrage
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden. Für die Konkretisierungslehre wird vorgebracht, Gegenstand des Vorsatzes sei die konkrete Wirklichkeit, in der es nicht Menschen an sich, sondern nur räumlich und zeitlich konkrete Personen gebe. Am getroffenen Objekt verwirkliche sich nicht das spezifische Risiko einer Vorsatztat, sondern das Risiko unsorgfältigen Handelns. Außerdem müsse, wer sich gegen einen Angreifer verteidigt, vorbeischießt und einen Außenstehenden trifft, hinsichtlich seiner Vorsatztat gerechtfertigt sein. § 32 StGB deckt aber nur die Verteidigung gegen den Angreifer. Hinsichtlich des getroffenen Objekts soll deshalb kein Vorsatz anzunehmen sein.36 Alledem ist entgegenzuhalten, dass es nicht einleuchtet, auf naheliegende Abweichungen im Geschehensverlauf Sonderregeln anzuwenden, wenn sie die Person des Tatopfers betreffen. In den Grenzen der Vorhersehbarkeit bleibt daher richtigerweise der Vorsatz bestehen.
Körperverletzungstatbestände treten in Gesetzeskonkurrenz zurück.37
II. §§ 212 Abs. 1, 22 StGB zu Lasten R durch den Schuss
Indem A einen Schuss auf die Gruppe der Türsteher abgab, den R jedoch verfehlte, könnte er sich nach §§ 212 Abs. 1, 22 StGB wegen versuchten Totschlags an R strafbar gemacht haben.
Vorprüfung
R kam nicht zu Tode, die Tat wurde also nicht vollendet. Der Versuch müsste unter Strafe gestellt sein. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB Taten, die im Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Die angedrohte Mindeststrafe für Totschlag beträgt nach § 212 Abs. 1 StGB fünf Jahre. Also handelt es sich um ein Verbrechen, dessen Versuch unter Strafe gestellt ist.
Subjektiver Tatbestand, sogenannter Tatentschluss
A müsste mit Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatumstände des § 212 Abs. 1 StGB gehandelt haben. Er müsste also den Vorsatz gehabt haben, R zu töten. Das war scheinbar der Fall. Der Vorsatz des A schloss aber die Person ein, die er getroffen hat. Insofern bezog sich der Vorsatz auf P. Einen kumulativen oder alternativen Vorsatz, der sich auf zwei Personen bezogen hätte, hat A nicht gebildet. Wollte man das anders sehen, würde A der Vorsatz unterstellt, zwei Menschen zu töten.
Tatbestand
1. a)
Tatbestandsmerkmale des § 212 Abs. 1 StGB
Mit dem Tod der P ist der tatbestandsmäßige Erfolg i.S.d. § 212 Abs. 1 StGB eingetreten. Allerdings hat B selbst durch seine Handlungen noch kein ausreichendes Tötungsrisiko geschaffen.
b) Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB
Möglicherweise kann dem B jedoch die Ausführung der Tat durch A, dessen tödlicher Schuss, in Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Das setzt gemeinschaftliche Tatbegehung voraus (§ 25 Abs. 2 StGB), also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.41 B hat in Gestalt der Idee zur Tat und durch sein späteres Beobachten und Signalgeben für den Schützen A einen objektiven Tatbeitrag geleistet. Diesen Beitrag brachte B in das arbeitsteilige Vorgehen mit A und C ein, mit denen er folglich zusammenwirkte. Indem A und C sich mit der Idee des B einverstanden erklärten und alle Einzelheiten vereinbart wurden, war Grundlage der Kooperation ein gemeinsamer Tatplan, die Tat so zu begehen, wie es später geschah. Im Zeitpunkt der Tatausführung (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 StGB) hatte B auch weiterhin den kenntnisgetragenen Willen, also Vorsatz, seinen Tatbeitrag zu erbringen und zusammen mit A und C einen Menschen zu töten. Das
Zusammenwirken von A, B und C war somit bewusst und gewollt. Allerdings erscheint fraglich, ob die intellektuell prägende Mitwirkung des B im Vorfeld und sein Signalgeben am Tatort gegenüber dem Schuss des A, der allein über Leben und Tod entschied, einen täterschaftlichen Beitrag begründen oder bloße Teilnahme. Was einen Täter im Gegensatz zum Teilnehmer auszeichnet, ist umstritten.
aa) Gemischt subjektiv-objektive Theorie
Die gemischt subjektiv-objektive Theorie basiert auf der subjektiven Theorie, die denjenigen als Täter ansieht, der mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, die Tat also als eigene will. Teilnehmer ist nach der subjektiven Theorie, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.42 Um Täterschaft festzustellen, wird eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls angestellt, unter Berücksichtigung insbesondere der Art und des Umfangs der Beteiligung, des Interesses an der Verwirklichung der Tat, der Tatherrschaft und des Willens zur Tatherrschaft.43
bb) Tatherrschaftslehre
Die Vertreter der Tatherrschaftslehre halten diesem Ansatz Beliebigkeit der Kriterien und Ergebnisse vor und stellen stattdessen allein auf den Maßstab der Tatherrschaft ab, im Falle der Mittäterschaft auf funktionelle Tatherrschaft. Tatherrschaft meint das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs. Täter ist danach, wer als Zentralgestalt die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen kann, Teilnehmer dagegen, wer als Randfigur die Tatbegehung durch andere nur veranlasst oder fördert.44
cc) Anwendung auf den Sachverhalt
Die gemischt subjektiv-objektive Theorie diagnostiziert bei B eigenes Interesse an der Tat – Ausschalten der unliebsamen Konkurrenz. Angesichts des nicht völlig untergeordneten Tatbeitrags des B (Initiative und Planung, Startsignal für den Schuss des A) kann davon ausgegangen werden, dass B die Tat als eigene wollte, also Täterwillen hatte.45 Die Tatherrschaftslehre steht demgegenüber vor der Frage, ob eine intellektuelle Mitwirkung Tatherrschaft begründen kann. Das Problem, dass der intellektuell Mitwirkende die Entscheidung über Ob und Wie der tatsächlichen Ausführung aus der Hand gibt, wird im vorliegenden Fall allerdings dadurch abgemildert, dass B auch im Ausführungsstadium vor Ort war, eine Vorauswahl potenzieller Opfer traf und das entscheidende Signal gab, das den A zum Schuss veranlasste. Folglich kommt es nicht allein auf eine mögliche Gestaltungsherrschaft des B durch die Planung im Vorfeld an. Vielmehr trägt B auch im Ausführungsstadium einen Anteil an der Entscheidungsherrschaft. Dem könnte zwar entgegengehalten werden, dass letztlich allein A die Tathandlung ausführte, so dass auch nur A entschied, zu schießen oder nicht. Das kann aber richtigerweise nicht den Ausschlag geben, soll eine Mittäterschaft überhaupt möglich sein. Auch in einer strengen Lesart kommt die Tatherrschaftslehre damit zum selben Ergebnis wie die gemischt subjektiv-objektive Theorie. B ist Mittäter. Ihm kann die Tatausführung durch den Schuss des A nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Zugunsten des B sind weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich noch Schuldausschließungsgründe, insbesondere Entschuldigungsgründe, so dass Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen.
II. Ergebnis
B hat sich durch seine Initiative und das Signalgeben wegen Totschlags an P in Mittäterschaft nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mitverwirklichte Körperverletzungstatbestände treten in Gesetzeskonkurrenz zurück.
C. Strafbarkeit des C
I. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zu Lasten P durch Sichern des Fluchtwegs
Indem C sich in einem zweiten Kraftfahrzeug zur Sicherung des gemeinsamen Fluchtwegs durch einen engen Torbogen an den Tatort begab, wo A den tödlichen Schuss abgab, könnte C sich nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen Totschlags an P in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Tatbestandsmerkmale des § 212 Abs. 1 StGB
Mit dem Tod der P ist der tatbestandsmäßige Erfolg i.S.d. § 212 Abs. 1 StGB eingetreten. Allerdings hat C selbst durch seine Handlungen noch kein ausreichendes Tötungsrisiko geschaffen.
b) Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB
Möglicherweise kann dem C jedoch die Ausführung der Tat durch A, dessen tödlicher Schuss, in Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. C hat auf der Basis des gemeinsamen Tatplans, den er durch seine Zustimmung mitgefasst hatte, in Kenntnis der Tatumstände arbeitsteilig mit A und B seinen eigenen Tatbeitrag – Sicherung des Fluchtwegs – ins Gesamtgeschehen eingebracht, also mit A und B bewusst und gewollt zusammengewirkt. Da C noch weiter von der Tatausführung entfernt war als B, stellt sich auch bei ihm die Frage, ob sein Tatbeitrag ihn zum Mittäter macht oder ob er als Teilnehmer einzustufen ist.
Die gemischt subjektiv-objektive Theorie kann C angesichts seines durchaus gewichtigen Tatbeitrags wegen seines eigenen Interesses an der erfolgreichen Einschüchterung der Konkurrenz Täterwillen zuschreiben und ihn als Mittäter einstufen. Die Tatherrschaftslehre dagegen steht vor der Frage, ob Unterstützungshandlungen einer Person, die sich nicht unmittelbar am Ort der Ausführungshandlung aufhält und deren Beitrag erst nach Vollendung der Tat wirksam wird, funktionelle Tatherrschaft vermitteln. Das könnte im vorliegenden Fall schon deshalb abzulehnen sein, weil C die Entscheidung aus der Hand gab, ob A vor dem „Night Owl“ einen tödlichen Schuss abgeben würde oder nicht. Allerdings werden die Rollenverteilung und das Gewicht der Tatbeiträge ausschlaggebend durch den gemeinsamen Tatplan bestimmt. Diesem Plan zufolge sollte C für die Flucht vor dem gegnerischen Clan einen engen Torbogen offenhalten und sichern. Es erscheint naheliegend, dass die Erfüllung dieser Aufgabe für die Entscheidung auch der anderen Beteiligten, das Risiko der Tatausführung auf sich zu nehmen, maßgebliche Bedeutung hatte. Insofern hätten A und B die Tat nicht ausgeführt, hätte nicht auch C im Zuge der Tatausführung den Fluchtweg gesichert. Hinzu kommt, dass C sich im Ausführungsstadium immerhin in der Nähe des unmittelbaren Tatorts befand, so dass er dort hätte eingreifen können. Daher erscheint C als Zentralgestalt, die dem Tatplan nach über das Ob und Wie der Tatausführung mitbestimmte. C ist Mittäter. Ihm kann die Tatausführung durch den Schuss des A nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Zur Vertiefung
Eckstein, ZJS 2024, S. 1905.