Grundstudium · ~300 Min.

Das Haus am See

ZJS 2024, S. 1868

§ 53 StGB§ 32 StGB§ 15 StGB§ 305 StGB

Sachverhalt

Die erfolgreiche Fußballerin Fiona (F) wohnt in zweiter Reihe an einem der schönen bayerischen Seen. Zwischen ihrem Grundstück und der Uferpromenade liegt unglücklicherweise die Villa ihres Nachbarn Norbert (N), der viele Gartengeräte hat. Als seine Gerätesammlung für die Garage zu groß wird, lässt Norbert eines Tages bauordnungsgemäß eine Hütte in seinem Garten aufstellen, um seine Geräte nunmehr darin aufzubewahren. Die Hütte umfasst eine Grundfläche von 8 x 8 Metern bei einer durchgängigen Innenraumhöhe von 2,5 Metern. Die Wände sind gemauert und das überhängende Dach wird am Eingang nach Art einer Veranda von hölzernen Stützpfeilern gehalten. Fiona möchte diese massive Beeinträchtigung ihres Seeblicks nicht hinnehmen. Am Abend des 21.12.2023 steigt sie deshalb über das verschlossene Tor des umzäunten Nachbargartens. Im Schutze der Dunkelheit schleicht sie zum Neubau und schlägt mit einer Axt fest auf einen der hölzernen Stützpfeiler der noch leeren Hütte ein, sodass die Hütte vollständig in sich zusammenbricht. Das hatte Fiona auch so geplant.

Was sie aber nicht wusste: Zum Schutz der wertvollen Gartengeräte hatte Norbert eine Überwachungskamera installiert. Als Norbert am Morgen des 22.12.2023 den Schaden bemerkt, weiß er deshalb sofort, dass Fiona dafür verantwortlich ist. Er klingelt daraufhin bei ihr, um sie zur Rede zu stellen. Fiona öffnet zwar die Türe, weist aber jede Schuld von sich. Zu Ende des Gesprächs kündigt ihr Norbert deshalb wütend an, das Video der Überwachungskamera der Polizei sowie der Klatschpresse zuzuleiten. Fiona bekommt es nun mit der Angst zu tun. Zwar rechnet Sie nicht damit, dass Norbert sie tatsächlich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anschwärzen werde, da N eine bekannte Abneigung gegen die Polizei hat. Sie fürchtet aber, durch unvorteilhafte Presseartikel zum Gespött der ganzen Nation zu werden und ihren guten Ruf als Fußballerin zu verlieren. Sie wartet deshalb, bis Norbert sich bereits zum Gehen umgedreht hat und mit dem Rücken zu ihr steht. Dann nimmt Fiona blitzschnell die Axt, die sie von letzter Nacht noch hinter der Haustüre stehen hat, und schlägt sie Norbert mit tödlicher Wirkung auf den Kopf. Schockiert über ihre eigene Tat, lässt Fiona die Axt fallen, schnappt sich ihren Autoschlüssel und rennt zu ihrem vor dem Haus geparkten Porsche, um das Weite zu suchen.

Das ganze Geschehen konnte allerdings Norberts Lebensgefährte Ludwig (L) aus dem Fenster von Norberts Villa beobachten. Er erkennt sofort, dass sein geliebter Norbert soeben getötet wurde, sprintet zur Haustüre hinaus und erreicht Fiona gerade als sie in das Auto einsteigen will. Der schmächtige Ludwig wirft sich mit den Worten „Dafür kommst du vor Gericht!“ auf sie und bringt sie zu Boden, wo er die erheblich kräftigere, zappelnde Fiona fixiert, indem er auf ihr kniet. Er will Fiona der Strafverfolgung zuführen und nimmt billigend in Kauf, dass dazu auch leichte Verletzungen eintreten. Tatsächlich erleidet Fiona durch den Sturz schmerzhafte Blutergüsse an der rechten Schulter und an der Hüfte. Auch dass Ludwig auf ihr kniet, verursacht bei ihr Schmerzen. Ludwig zückt in Windeseile sein Handy, um die Polizei zu informieren. Fiona aber nutzt ihren starken rechten Fuß und tritt Norbert mit ihren Stollenschuhen mit den Stollen voraus gezielt zwischen die Beine, um sich aus der Situation zu befreien. Sie springt in ihren Porsche und düst davon. Der Tritt verursacht bei Ludwig eine schmerzhafte Schwellung der Weichteile.

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# Lösungsvorschlag

aa) Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts und hinsichtlich der tat-

I. Strafbarkeit der F nach § 123 Abs. 1 StGB durch Übersteigen des Gartentors

F könnte sich eines Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie das Gartentor überstieg.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Als Tatobjekt kommt hier das befriedete Besitztum eines anderen in Betracht. Damit ist ein Grundstück gemeint, das äußerlich erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist.1 Nicht erforderlich ist, dass die Sicherung physisch ein schwer überwindbares Hindernis bildet.2 Der Garten des N ist von einem Gartenzaun mit verschlossenem Tor umgeben und stellt dadurch einen hinreichend gesicherten Bereich, mithin ein taugliches Tatobjekt dar.

Darin könnte F eingedrungen sein. Dafür ist das Betreten des Bereiches gegen den Willen des Berechtigten erforderlich.3 F stieg über das verschlossene Tor in den Garten hinein. Der entgegenstehende Wille des Berechtigten, also des Hausrechtsinhabers N, ergibt sich konkludent aus der Tatsache der Umzäunung und dem Verschließen des Tores.

Damit ist F in das befriedete Besitztum eines anderen eingedrungen.

b) Subjektiver Tatbestand

F handelte mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller Elemente des objektiven Tatbestands, mithin vorsätzlich (§ 15 StGB).4

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafantrag

Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt.

4. Ergebnis

F hat sich eines Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie über das Tor stieg.

II. Strafbarkeit der F nach § 305 Abs. 1 StGB durch Einschlagen auf Hütte

F könnte sich darüber hinaus einer Zerstörung von Bauwerken nach § 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie mit der Axt auf den Stützpfeiler der Hütte einschlug.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Die gemauerte Hütte könnte ein Gebäude sein. Dazu ist ein Bauwerk mit Dach und Wänden erforderlich, das relativ fest mit dem Boden verbunden und zum Betreten durch Menschen geeignet ist.5 Die gemauerte Hütte im Garten des N ist schon aufgrund ihres aus der erheblichen Größe folgenden Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden und weist sowohl ein Dach als auch Wände auf. Aufgrund der Maße gestattet es nicht nur die Aufbewahrung von Rasenmähern, sondern auch die Betretung durch Personen. Damit handelt es sich um ein Gebäude.

Hinweis: Eine genaue Definitionskenntnis wird nicht erwartet. Es sollte aber erkannt werden, dass es sich entweder um ein Gebäude oder ein anderes Bauwerk handelt und gegebenenfalls mit eigenen Definitionen gearbeitet werden. Hier wird erwartet, dass die Bearbeiter zeigen, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen auch mit einem unbekannten Straftatbestand umgehen können. Mittel-Relation hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses.13 Im Ergebnis hat sich F deshalb wegen § 123 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit § 305 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Arglosigkeit beruhen muss.17 Weil N sich keiner Gefahr bewusst war, drehte er sich mit dem Rücken zu F und hatte deshalb keine Möglichkeit, den von hinten kommenden Angriff abzuwehren. Auch seine Wehrlosigkeit ist damit gegeben.

Die Arg- und Wehrlosigkeit müssen darüber hinaus auch bewusst zur Tötung ausgenutzt werden, die Tatsituation vom Täter also auch in ihrer Bedeutung erfasst und genutzt werden.18 Trotz des eher spontanen Tötungsentschlusses hat F die Bedeutung der erleichterten Tatbegehung durch das Umdrehen des N kurzfristig erfasst und entsprechend abgewartet.19 Sie hatte deshalb das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein.

Aufgrund der absoluten Strafdrohung des Mordtatbestandes bedarf insbesondere die Heimtücke einer restriktiven Auslegung.20 Dazu fordert vor allem die Rechtsprechung klassischerweise einen Angriff in feindlicher Willensrichtung, also nicht zum vermeintlich Besten des Opfers.21 Die Tötung des N sollte nicht zu seinem Besten erfolgen, sondern um die Weitergabe des Videomaterials an die Presse zu verhindern. Somit wäre nach dieser Ansicht Heimtücke objektiv gegeben. Erst recht gilt das, wenn man den Anwendungsbereich dieses Restriktionsmerkmals mit der jüngeren Rechtsprechung noch weiter einschränkt und eine feindliche Willensrichtung nur bei einer ausdrücklichen Willensäußerung des Opfers oder – ausnahmsweise – bei entsprechendem mutmaßlichem Willen entfallen lässt.

Eine andere Auffassung fordert ein tückisch-verschlagenes Vorgehen, also das planmäßige Ausnutzen günstiger Tatumstände.23 Auch, wenn F den Tötungsentschluss spontan fasste, wartete sie noch gezielt ab, bis N sich mit dem Rücken zu ihr gedreht hatte, um die Axt zu benutzen. Auch ein tückisch-verschlagenes Vorgehen wäre damit zu bejahen.

Zuletzt wird teilweise auch ein verwerflicher Vertrauensbruch vorausgesetzt.24 Ein irgendwie geartetes, zu brechendes Vertrauensverhältnis ist insbesondere nach dem Streitgespräch zwischen N und F nicht zu erkennen, sodass die Heimtücke zu verneinen wäre. Würde man allerdings dieser Ansicht folgen, hätte das zur Konsequenz, dass der typische Fall des Meuchelmordes meist nicht mehr von der Heimtücke erfasst wäre und damit regelmäßig nicht mehr als Mord zu qualifizieren wäre.25 Darüber hinaus bleibt das Kriterium „Vertrauensverhältnis“ konturlos und interpretationsoffen.26 Überzeugender erscheint es daher, im Einklang mit den beiden anderen Ansichten, die Heimtücke zu bejahen.

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts und hinsichtlich der tatbezogenen Mordmerkmale F handelte mit Wissen und Wollen hinsichtlich der heimtückischen Tötung des N, mithin vorsätzlich. bb) Täterbezogene Mordmerkmale

F könnte auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt haben. Dazu müsste sie gehandelt haben, um eine andere Straftat zu verdecken. In dieser Absicht handelt grundsätzlich, wer die Vortat oder seine Beteiligung daran zu verdecken sucht.27

Zwar hat N die F schon als Täterin der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) identifiziert, diese Erkenntnisse sind aber den Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt. Obwohl die Weiterleitung des Videos an die Strafverfolgungsbehörden angekündigt ist, glaubt F aufgrund der bekannten Abneigung des N gegen die Polizei jedoch gar nicht an eine Anzeige. Ihr kommt es somit nicht auf die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen an. Vielmehr möchte F ein Bekanntwerden des Videos bei der Klatschpresse verhindern, um ihren guten Ruf als Fußballerin zu erhalten. Fraglich ist nun, ob die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen für einen Verdeckungsmord ausreicht. Einerseits könnte man argumentieren, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht dann konturlos werde.28 Andererseits spricht § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2 StGB nicht explizit von der Verdeckung vor Strafverfolgungsbehörden. Der Mord ist kein Delikt, das spezifisch Belange der Rechtspflege schützen soll. Berücksichtigt man zusätzlich, dass Kerngedanke dieses Mordmerkmals die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht ist,29 dann sprechen die besseren Argumente dafür, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht zu bejahen.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Zunächst müsste eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.30 F erlitt Blutergüsse an Schulter und Hüfte, die Schmerzen verursachten. Überdies war auch die Fixierung mit Schmerzen verbunden. Damit liegt eine über der Erheblichkeitsschwelle liegende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor.

Eine Gesundheitsschädigung ist das Auslösen oder Steigern eines pathologischen Zustands, also eines solchen Zustands der negativ vom körperlichen Normalzustand abweicht.31 Mit den Hämatomen liegt auch ein solcher pathologischer Zustand vor.

Für den Körperverletzungserfolg wurden die Handlungen des L auch kausal. Außerdem schuf er mit dem Sich-Werfen und Knien auf F eine rechtlich missbilligte Gefahr, die sich auch im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklichte.

b) Subjektiver Tatbestand

L nahm den Eintritt leichter Verletzungen billigend in Kauf und handelte somit mit dolus eventualis.

2. Rechtswidrigkeit

Möglicherweise ist Ls Handeln jedoch gerechtfertigt. Zwar ist der Tod des N bereits eingetreten und F bereits losgerannt, sodass kein gegenwärtiger Angriff mehr vorliegt, der nach § 32 StGB zur Nothilfe berechtigen könnte. L könnte jedoch nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gerechtfertigt sein.

a) Festnahmelage

Zunächst müsste F dazu auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein. Eine „Tat“ der F liegt mit der Straftat in Form des Mordes vor. Auf frischer Tat betroffen ist der Festgenommene, wenn er während der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird.32 F wurde von L bei der Tat beobachtet und konnte noch am Parkplatz gestellt und fixiert werden. Sie war daher auf frischer Tat betroffen.

Zudem verlangt das Jedermann-Festnahmerecht einen Festnahmegrund. Dieser kann entweder darin bestehen, dass der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Hier könnte Fluchtverdacht bestehen, der voraussetzt, dass nach dem erkennbaren Verhalten des Täters damit zu rechnen ist, dieser werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen.33 F war schon zum Auto gerannt und im Begriff, in ihren Porsche zu springen, sodass L davon ausgehen durfte, eine Entziehung durch Flucht stünde bevor. Ergo bestand ein Festnahmegrund.

b) Festnahmehandlung

Fraglich ist aber, ob die in dieser Lage konkret angewandten Handlungen rechtfertigungsfähig sind. Die erlaubten Festnahmehandlungen finden ihre Grenzen in der allgemeinen Verhältnismäßigkeit.34 Deshalb können nur Handlungen gerechtfertigt werden, die zum Zwecke der Festnahme geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Zur Festnahme warf L sich auf F, brachte sie zu Boden und kniete sich auf sie, um sie zu fixieren. Eine solche Handlung scheint zur Festnahme nicht von vornherein aussichtlos. Zudem war – schon aufgrund der Tatsache, dass L schmächtig und F erheblich stärker ist – kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Auch sonst stehen die von den Handlungen zu erwartenden und F auch erlittenen Verletzungen (schmerzhafte Blutergüsse und Schmerzen durch das Knien) nicht außer Verhältnis zur Festnahme zum Zwecke der Verfolgung eines Mordes.

c) Subjektives Rechtfertigungselement

L hat Kenntnis der Rechtfertigungsumstände und handelt in der Absicht, F der Strafverfolgung zuzuführen. Das subjektive Rechtfertigungselement ist gegeben.35

3. Ergebnis

L hat sich durch die Festnahmehandlungen nicht wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit der F nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Var. 2 StGB durch das Treten mit Stollenschuh

F könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie L mit dem Stollenschuh zwischen die Beine trat.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Mit der schmerzhaften Schwellung der Weichteile liegt sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung bei L vor. Diese wurde kausal durch den Tritt hervorgerufen, der auch eine rechtlich missbilligte Gefahr schuf, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisierte. Die Körperverletzung könnte mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen sein (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB). Ein solches ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungsfolgen hervorzurufen.36 Zwar handelt es sich bei dem Fuß der F um ein Körperteil, das nicht als Werkzeug bezeichnet werden kann.37 Der Schuh am Fuß ist allerdings ein Stollenschuh und stellt für sich genommen ein Werkzeug dar.38 Aufgrund der harten Stollen ist dieser in Anbetracht des Einsatzes gegen die Weichteile des L auch als zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet einzustufen. Damit handelt es sich bei dem Stollenschuh um ein gefährliches Werkzeug.

b) Subjektiver Tatbestand

Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass F bei einem gezielten Tritt zwischen die Beine den Eintritt einer schmerzhaften Schwellung billigend in Kauf nahm und somit vorsätzlich handelte. Auch hinsichtlich des Einsatzes ihres Stollenschuhs und damit des gefährlichen Werkzeugs handelte sie mit Wissen und Wollen.

2. Rechtswidrigkeit

Auf den ersten Blick kommt allerdings eine Rechtfertigung der F durch Notwehr (§ 32 StGB) in Betracht. Die dazu erforderliche Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Angriff ist dabei jede durch menschliches Verhalten drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.39 Jedenfalls durch das schmerzhafte Knien auf F liegt eine drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und damit ein Angriff vor. Diese dauert auch fort und ist deshalb noch gegenwärtig.40 Allerdings ist L seinerseits durch § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gerechtfertigt und handelt deshalb nicht rechtswidrig.41 Gegen eine ihrerseits gerechtfertigte Handlung ist Notwehr nicht zulässig.42

F handelte damit rechtswidrig.

3. Schuld

Sie handelte auch schuldhaft.

4. Ergebnis

Sie hat sich durch den Tritt wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht.

§ 223 Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück.

IV. Ergebnis zu Tatkomplex 2

F ist strafbar nach § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1, Gruppe 3 Var. 2 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.

L hat sich nicht strafbar gemacht.

Gesamtergebnis

Im Ergebnis hat sich F nach §§ 123 Abs. 1, 305 Abs. 1, 211 und 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB strafbar gemacht, wobei diese Taten jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. L bleibt straflos.

Zur Vertiefung

Schach/Hager, ZJS 2024, S. 1868.

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